Rz. 19

[Autor/Stand] § 52 Abs. 8b EStG. Die zeitliche Anwendung des § 4j EStG ist in § 52 Abs. 8b EStG geregelt. Hierin heißt es: "§ 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen".[2]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Anwendung ab VZ 2018. Die Regelung des § 4j EStG wurde mit Gesetz vom 27.6.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2017, 2074; BStBl. I 2017, 1202) und gilt für Lizenzzahlungen, die nach dem 31.12.2017 "entstehen"; findet mithin erstmals im Veranlagungszeitraum 2018 Anwendung.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Bedeutung des "Entstehens". Hierbei wird nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Zahlung abgestellt. Hinsichtlich des "Entstehens" ist wie folgt zu unterscheiden: Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen "entstehen" Lizenzzahlungen – unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) – im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung.[5] Werden bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen Lizenzzahlungen im Voraus geleistet, so erfolgt die Berücksichtigung für Zwecke des § 4j EStG im Zeitpunkt der Auflösung des nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu bildenden aktiven RAP. Bei nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen richtet sich das "Entstehen" nach dem Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG ). Insoweit sind tatsächlich erst nach dem 31.12.2017 gezahlte Lizenzzahlungen zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2017 gezahlte Lizenzzahlungen sind vorbehaltlich § 11 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG auch dann nicht von § 4j EStG erfasst, wenn sie für die Zeit nach dem Stichtag gezahlt werden.[6]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Verstoß gegen Bestandsschutz. Unter Zugrundelegung dessen, liegt zwar weder eine unechte noch eine echte Rückwirkung vor, weshalb § 4j EStG (jedenfalls) unter diesem Aspekt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.[8] Angesichts der erstmaligen Anwendung des § 4j EStG im Veranlagungszeitraum 2018 ist allerdings zu beachten, dass insoweit gegen den seitens der OECD vorgesehenen zeitlich befristeten Bestandsschutz für nicht nexus-konforme IP-Box-Regime verstoßen wird. Zwar sind die Mitgliedsstaaten der OECD/G20-Staaten dazu angehalten, nach dem 30.6.2016 keine neuen, nicht nexus-konformen IP-Box-Regime zu implementieren. Allerdings müssen bereits bestehende IP-Box-Regime dieser Art erst innerhalb einer Schonfrist bis zum 31.12.2021 angepasst oder aufgehoben werden und dürfen bis dahin in Anspruch genommen werden. Durch das Inkrafttreten mit Wirkung zum 1.1.2018 sanktioniert § 4j EStG auch IP-Box-Regime, die gemäß der, durch die OECD/G20-Staaten ausgesprochenen, "grandfathering-clause" einem zeitlich befristeten Bestandsschutz unterliegen.[9] Als Rechtfertigungsgrund wird die Notwendigkeit angeführt, den im Übergangszeitraum ansonsten bestehenden "erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung" Einhalt zu gebieten. Ob eine derartige Befürchtung in dieser Pauschalität einen solchen gesetzgeberischen Verstoß zu rechtfertigen vermag, erscheint u.E. äußerst zweifelhaft.[10]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[2] Hinweis: Bestrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, bereits in 2017 erfolgende Lizenzzahlungen zu erfassen, sind nicht Gesetz geworden. Vgl. Frase in EStG-eKommentar, § 4j EStG, Rz. 8 m.V.a. Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 18/12128, 25.
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[5] Vgl. Merkt in Baumbach/Hopt39, § 252 HGB, Rz. 23.
[6] Vgl. Hagemann/Kahlenberg in H/H/R, § 4j EStG, Rz. 8 (Stand: Februar 2021); Moritz/Baumgartner in B/B/B, § 4j EStG, Rz. 50 (Stand: Oktober 2018).
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[8] Vgl. Neumann-Tomm in Lademann, § 4j EStG, Rz. 91 (Stand: September 2018).
[9] Vgl. Ritzer/Karnath/Stangl, Der Konzern 2017, 401 (406); Schneider/Junior, DStR 2017, 417 (419).
[10] Vgl. Quilitzsch in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 4j EStG, Rz. 83 (Stand: Juni 2021); Kraft in K/K/B6 u.a., § 4j EStG, Rz. 72.

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