Rz. 133

[Autor/Stand] Gestaltungsbedarf der Unternehmen. Die Unternehmen stehen der CbC-Reporting-Pflicht zu Recht sehr kritisch gegenüber. Dies gilt insbesondere für Familienunternehmen. Zu Recht bestehen erhebliche Bedenken seitens der Unternehmen, dass vertrauliche Erlös- und Umsatzdaten über Lücken bei der Geheimhaltung durch ausländische Finanzverwaltung an die Öffentlichkeit gelangen und dass betroffene Unternehmen hierdurch erheblichen Schaden erlitten (z.B. durch Konkurrenten, Lieferanten oder Abnehmer). Dies steht jahrzehntelangen Bemühungen dieser Unternehmen um Geheimhaltung entsprechender Daten entgegen. Folglich besteht der Bedarf, auch für Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Mio. Euro Lösungen aufzuzeigen, so dass keine Reporting-Verpflichtung mehr besteht bzw. kritische Bereiche aus der Reporting-Verpflichtung ausgenommen sind. Die Notwendigkeit solcher Überlegungen wird sich verstärken, falls die Bestrebungen zu einer generellen Veröffentlichungspflicht von Daten aus dem CbC-Reporting voranschreiten.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Gestaltungsmöglichkeiten. Das CbC-Reporting knüpft nach § 138a Abs. 1 Satz 1 AO an den Konzernabschlusses mit Vollkonsolidierung an (vgl. Anm. 36 f.). Daraus ergeben sich aus deutscher Sicht insbesondere für Familienunternehmen mit einer inländischen Konzernmutter an der Spitze Gestaltungsmöglichkeiten. Hierüber kann bei entsprechender Sachverhaltsgestaltung z.B. die Verpflichtung zum Aufstellen eines CbC-Reportings ausgeschlossen werden oder erreicht werden, dass einzelne Einheiten nicht einbezogen werden müssen. Ferner besteht im Bereich der Personengesellschaften z.B. auch die Möglichkeit, über Sondervergütungen die Zahlen im CbC-Reporting zu beeinflussen. Gleiches gilt für Leistungen mit eigentlich "konzernzugehörigen" Gesellschaften, die aber aufgrund spezieller Ausgestaltungen bzw. aufgrund von Wahlrechten nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge