Rz. 551

[Autor/Stand] Orientierung am Fremdvergleichsgrundsatz. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ist der Fremdvergleich für die Verrechnungspreisermittlung maßgebend, wobei dieser eingehalten ist, wenn die Preise bei Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen so festgelegt werden, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen angefallen wären. Damit orientiert sich der deutsche Gesetzgeber an der in Art. 9 OECD-MA und Art. 4 EU-Schiedskonvention enthaltenen Definition des Fremdvergleichsgrundsatzes.

 

Rz. 552

[Autor/Stand] Klassische Methoden. Die Konkretisierung des Fremdvergleichs der Höhe nach erfolgt durch sog. Verrechnungspreismethoden. Zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise kommen zunächst grundsätzlich die drei national wie international anerkannten und gebräuchlichen klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung – bisher häufig auch als Standardmethoden bezeichnet – in Betracht, nämlich

  • die Preisvergleichsmethode (Anm. 661 ff.),
  • die Wiederverkaufspreismethode (Anm. 676 ff.) und
  • die Kostenaufschlagsmethode (Anm. 721 ff.).
 

Rz. 553

[Autor/Stand] Gewinnorientierte Methoden. Daneben können zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises nach § 1 Abs. 3 Satz 2 als eine "andere geeignete Methode" nach den VWG-Verfahren wie nach den OECD-Leitlinien[4] die sog. gewinnorientierten Methoden herangezogen werden. Hierbei sind die geschäftsvorfallbezogenen von den nicht-geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden zu unterscheiden. Als mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar werden national[5] wie international[6] nur die geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden angesehen, nämlich die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (TNMM, Anm. 791 ff.) und die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (Profit-Split-Methode, Anm. 841 ff.). Sie untersuchen die Gewinne aus verbundinternen Geschäftsvorfällen und vergleichen diese mit Gewinnen voneinander unabhängiger Unternehmen aus vergleichbaren Geschäftsvorfällen. Die nicht-geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethoden werden demgegenüber von der OECD nicht als mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar angesehen.[7]

 

Rz. 554

[Autor/Stand] Funktions- und Risikoanalyse als Bedingung für die Ermittlung von Fremdvergleichswerten. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen ist die Identifikation der von verbundenen Unternehmen wahrgenommenen Funktionen und eingegangenen Risiken von entscheidender Bedeutung. Sowohl die OECD-Leitlinien als auch die bisherigen Verlautbarungen der deutschen Finanzverwaltung[9] erkennen die zentrale Stellung der Funktions- und Risikoanalyse bei der Beurteilung der Fremdvergleichskonformität der angesetzten Verrechnungspreise ausdrücklich an. Dahinter steht die Erkenntnis, dass unverbundene Unternehmen die sich aus rechtsgeschäftlichen Kontakten ergebenden Chancen und Risiken bei der Vergütungsbestimmung grundsätzlich berücksichtigen würden.[10]

 

Rz. 555

[Autor/Stand] Reflex der Funktionen und Risiken auf das Vergütungsniveau. In funktionierenden Märkten wird der "ordentlich und gewissenhaft handelnde Geschäftsleiter" daher in aller Regel versucht sein, die im Rahmen der vorgenommenen Geschäftsvorfälle eingegangenen unternehmerischen Risiken durch einen risikoadäquaten Vergütungsansatz (Verrechnungspreis) zu kompensieren, um in Fällen einer Materialisierung bestimmter Transaktionsrisiken noch eine angemessene Gesamtrendite erwirtschaften zu können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Übernahme von mehr betrieblichen Funktionen aufgrund des damit verbundenen Einsatzes materieller wie immaterieller Wirtschaftsgüter sowie aufgrund der eingegangenen wirtschaftlichen Risiken dem Unternehmen im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern regelmäßig eine verbesserte Markt- und Wettbewerbsstellung einräumt, die in einer Fremdvergleichssituation von einem "ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter" zur maximierenden Gewinnerzielung ausgenutzt werden würde. Der Einfluss des Funktions- und Risikoprofils auf die Preisbestimmung ist daher auch auf Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen zu übertragen. Allgemein untergliedert sich die Funktions- und Risikoanalyse als Ganzes in die Untersuchungsbereiche der

  • ausgeübten betrieblichen Funktionen,
  • eingegangenen bzw. übernommenen (wirtschaftlich relevanten) Risiken sowie
  • zur Funktionserfüllung eingesetzten materiellen wie immateriellen Wirtschaftsgüter.
 

Rz. 556– 565

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Tcherveniachki, Stand: 01.09.2023
[4] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.3 – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[5] Vgl. BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 – 1/05, BStBl. I 2005, 570, Tz. 3.4.10.3 Buchst. d – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltun...

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