(1)  Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen kann die Einkünfte einer bereits vor dem 1. Januar 2013 begründeten Förderbetriebsstätte bis zur Beendigung der Förderbetriebsstätte nach den bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grundsätzen ermitteln.

 

Rz. 3725

[Autor/Stand] Übergangsregelung. Nach § 38 Abs. 1 BsGaV können die Einkünfte einer Förderbetriebsstätte bis zu deren Beendigung nach den bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätzen, d.h. nach Maßgabe der der Förderbetriebsstätte zuzuordnenden Aufwendungen,[2] ermittelt werden, wenn die Förderbetriebsstätte bereits vor dem 1.1.2013 bestand. Diese Übergangsregelung gilt auch wenn, wenn das Explorationsrecht vor dem 1.1.2013 angeschafft oder hergestellt, eine Förderbetriebsstätte nach den bisherigen Grundsätzen jedoch bis zum 1.1.2013 noch nicht begründet wurde. Dadurch wird den Unternehmen ermöglicht, die bisherige Besteuerung beizubehalten und Umstellungsschwierigkeiten zu vermeiden.[3]

 

Beispiel

Die inländische Erdöl-GmbH erwirbt im Jahr 2007 in Norwegen das Explorationsrecht (ER-1). Die wirtschaftliche Fündigkeit des ER-1 trat im Jahr 2012 ein.

 

Lösung

ER-1 ist in der Explorationsphase (2007–2012) bis zum Zeitpunkt des Eintritts der wirtschaftlichen Fündigkeit im Jahr 2012 nach den bisherigen Grundsätzen dem übrigen Unternehmen zuzurechnen (hier: der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Erdöl-GmbH).[4] Für die Abgrenzung der Einkünfte zwischen Förderbetriebsstätte und dem übrigen Unternehmen in der Zeit nach Eintritt der wirtschaftlichen Fündigkeit gelten für eine Förderbetriebsstätte die bisher anzuwendenden Grundsätze.[5] Bei einem Erwerb des Explorationsrechts vor dem 1.1.2013 gilt dies auch dann, wenn die Förderbetriebsstätte für ER-1 erst im Jahr 2014 oder in späteren Jahren entstehen würde.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4-S 1300-111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 4.7.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.
[3] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 140, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48; BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.38.1, Rz. 416, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4-S 1300-111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 4.7.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.
[5] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4-S 1300-111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 4.7.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.

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