Rz. 1863

[Autor/Stand] Zivilrechtliche oder wirtschaftliche Arbeitgeberstellung der aufnehmenden Konzerngesellschaft. Die VWG-Arbeitnehmerentsendung gelangen nur auf Entsendungen zur Anwendung, bei denen die aufnehmende Konzerngesellschaft die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen oder eines wirtschaftlichen Arbeitgebers erfüllt.[2] Hintergrund ist, dass durch den zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff die Gesellschaft bestimmt wird, die im Innenverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen den Aufwand der Entsendung zu tragen hat.

 

Rz. 1864

[Autor/Stand] Zivilrechtliche Arbeitgeberstellung. Die Überprüfung der zivilrechtlichen Arbeitgeberstellung der aufnehmenden Konzerngesellschaft bereitet in der Praxis idR keine Schwierigkeiten. Schließt der entsandte Arbeitnehmer im Zuge der Entsendung mit der aufnehmenden Konzerneinheit eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ab, erfüllt die aufnehmende Konzerneinheit die Voraussetzungen eines Arbeitgebers i.S. des Arbeitsrechts. Dies gilt unabhängig davon, ob der bereits bestehende Arbeitsvertrag weiter besteht oder in einen ruhenden Vertrag umgewandelt wird. Komplexer stellt sich in der Praxis regelmäßig die Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers dar.

 

Rz. 1865

[Autor/Stand] Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers. Bei dem Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers handelt es sich um eine aus dem Abkommensrecht stammende Begrifflichkeit, die für die Zuordnung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit von Relevanz ist.[5] Auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers in Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA nicht ausdrücklich Verwendung findet, geht die h.M. davon aus, dass der in der Vorschrift verwendete Arbeitgeberbegriff in einem "wirtschaftlichen Sinne" zu verstehen ist.[6] Insoweit verweisen die VWG-Arbeitnehmerentsendung für die inhaltliche Abgrenzung auch auf das BFH-Urteil v. 21.8.1985.[7] Die Entscheidung betrifft die Zuordnung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts für die von einem entsandten Arbeitnehmer erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Urteilsfall war streitig, ob die aufnehmende Konzerngesellschaft die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers erfüllt. Das für die Zuordnung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit maßgebliche Begriffsverständnis soll nach dem Willen der Finanzverwaltung auch für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der VWG-Arbeitnehmerentsendung gelten.[8] Der Umfang der zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff ergangenen Rspr. verdeutlicht allerdings, dass in der Praxis die Bestimmung einer wirtschaftlichen Arbeitgeberstellung häufig streitbehaftet ist.[9]

 

Rz. 1866

[Autor/Stand] Abgrenzung zum lohnsteuerlichen Arbeitgeber. Abzugrenzen ist der Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers von dem Arbeitgeber i.S. des Lohnsteuerrechts (§ 1 Abs. 2 LStDV). So dient der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff allein der Abgrenzung der zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs verpflichteten Person nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG. Allerdings zieht der Gesetzgeber seit 2004 den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG[11] bei Inbound-Entsendungen auch für die Abgrenzung der lohnsteuerlichen Einbehaltungsverpflichtungen der aufnehmenden inländischen Konzerngesellschaft heran, falls dieser die Stellung eines wirtschaftlichen Arbeitgebers zukommt.[12]

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 2.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[5] Vgl. Schmidt, IStR 2006, 78 (79); Neyer, BB 2006, 917 (918).
[6] Vgl. Wassermeyer in Wassermeyer, Art. 15 OECD-MA Rz. 116; Endfellner, SWI 2002, 281; Achter, IStR 2003, 410 (411).
[8] So auch Kroppen/Rasch/Roeder, IWB 2002, 1821 (1824); Görl, IStR 2002, 443 (444).
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[11] Eingefügt durch StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2645.

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