Rz. 1867

[Autor/Stand] Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers. Dem Begriff des "wirtschaftlichen Arbeitgebers" liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Unternehmen auch dann eine als Arbeitgeber einzustufende Funktion einnehmen kann, wenn der Arbeitnehmer mit der betreffenden Konzerngesellschaft keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Insoweit hat der entsandte Arbeitnehmer dann zwei Arbeitgeber, einen zivilrechtlichen und einen wirtschaftlichen Arbeitgeber. Die Einstufung der aufnehmenden Konzerngesellschaft im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung als wirtschaftlicher Arbeitgeber ist daran geknüpft, dass sie den Arbeitnehmer in ihren Geschäftsbetrieb integriert, weisungsbefugt ist und die Vergütungen für die geleistete nichtselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt.[2]

 

Rz. 1868

[Autor/Stand] Wirtschaftliches Tragen der Vergütung des entsandten Arbeitnehmers. Für die Beurteilung, ob eine Konzerngesellschaft die Vergütungen des entsandten Arbeitnehmers wirtschaftlich trägt, kommt es wesentlich auf die Behandlung des Aufwandes der Entsendung im Rahmen der Einkunftsabgrenzung an. Ist im Rahmen einer konzerninternen Entsendung eine Konzerngesellschaft nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs mit dem Aufwand der Entsendung zu belasten, erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für ein "wirtschaftliches Tragen" der Vergütung des entsandten Arbeitnehmers weder einer förmlichen Änderung des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Dienstvertrages noch einer im Vorhinein abgeschlossenen Verrechnungspreisabrede zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen bedarf.[4] Die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers liegen insoweit nicht vor, falls eine Gesellschaft gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer allein die Auszahlung des Arbeitslohns i.S. einer "Zahlstellenfunktion" übernimmt.[5]

 

Rz. 1869

[Autor/Stand] Keine Reduktion des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs auf die Übernahme der Kosten der Entsendung. Der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff kann allerdings nicht allein auf die Übernahme der Kosten der Entsendung reduziert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob unmittelbar die Auszahlung des Arbeitslohns durch die aufnehmende Konzerngesellschaft erfolgt, oder eine andere Konzerngesellschaft mit den Vergütungen in Vorlage tritt. Denn neben der Kostentragung setzt der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff auch voraus, dass der Arbeitnehmer unter der Leitung des aufnehmenden Unternehmens steht und dessen Weisungen unterworfen ist.[7] Dies bedeutet für die Praxis, dass die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung einer Konzerngesellschaft nicht allein durch die Zuordnung der Aufwendungen der Arbeitnehmerentsendung begründet werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob das aufnehmende Unternehmen auch die Verantwortung bzw. das Risiko für die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers erzielten Ergebnisse trägt. Somit muss in einem gewissen Umfang auch eine Integration des entsandten Arbeitnehmers in das Unternehmen des wirtschaftlichen Arbeitgebers vorliegen. In der Regel dürfte es bei kurzfristigen Entsendungen an einer Integration des entsandten Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen fehlen.

 

Rz. 1870

[Autor/Stand] Weitergehende Kriterien für die Bestimmung der wirtschaftlichen Arbeitgeberstellung. In der Praxis erfordert die Überprüfung der wirtschaftlichen Arbeitgeberstellung des aufnehmenden Unternehmens eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Häufig ist in der Praxis fraglich, ob das Kriterium der Integration des entsandten Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen erfüllt ist. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob das aufnehmende oder das entsendende Unternehmen über die Art und Umfang der täglichen Arbeit, die Höhe der Bezüge, die Teilnahme an einer betrieblichen Altersvorsorge und Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen entscheidet.[9] Wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich die Stellung eines wirtschaftlichen Arbeitgebers gerade dadurch auszeichnet, dass der wirtschaftliche Arbeitgeber gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer Rechte geltend macht, die ansonsten nur dem zivilrechtlichen Arbeitgeber zustehen.

 

Rz. 1871

[Autor/Stand] Vermutung hinsichtlich der Arbeitgeberstellung. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei einer Entsendung von mehr als drei Monaten eine Integration des entsandten Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen gegeben ist.[11] Um Gestaltungen im Zusammenhang mit der Frist von drei Monaten zu vermeiden, geht die Finanzverwaltung auch dann von einer Integration aus, wenn der Arbeitnehmer zwar weniger als drei Monate für das aufnehmende Unternehmen tätig wird, sich dies aber mehrfach wiederholt. Allerdings lassen die VWG-Arbeitnehmerentsendung offen, unter welchen Voraussetzungen eine dauerhafte Wiederholung der Einsatztätigkeit anzunehmen ist.

 

Rz. 1872

[Autor/Stand] Keine wirtschaftliche Arbeitgeberstellung im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Erfolg...

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