Rz. 491
[Autor/Stand] Allgemeiner Inhalt. Abs. 11 nimmt Zuwendungen der Stiftung an die "Personen im Sinne des Abs. 1" von der Besteuerung aus. Die Vorschrift dient der Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung.[2] Insoweit, als Einkünfte der Stiftung nach § 15 bereits zugerechnet wurden, soll die Auskehrung entsprechender Beträge an die Berechtigten nicht noch einmal der ESt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG[3]) unterliegen. Damit kodifiziert Abs. 11 die bereits vor dem AmtshilfeRLUmsG bestehende Finanzamtspraxis.[4] Die Vorschrift bildet die Parallelnorm zu § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG a.F. Eine Anpassung an den Systemwechsel bei der Hinzurechnungsbesteuerung, bei der seit ATAD-UmsG Ausschüttungen gem. § 11 die Hinzurechnungsbeträge mindern (vgl. Rz. 11, 426, 441), hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die unterschiedliche Stellung von § 3 Nr. 41 EStG a.F. und § 15 Abs. 11 innerhalb der Rechtsordnung ist nicht etwa dadurch begründet, dass Abs. 11 auch in der ErbSt anwendbar wäre (vgl. Rz. 499). Der Grund ist vielmehr darin zu suchen, dass § 3 Nr. 41 EStG a.F. eine sachliche Steuerbefreiung normiert ("Steuerfrei sind ..."), während die Zuwendungen der Stiftung bereits nicht steuerbar sind ("[...] unterliegen nicht der Besteuerung [...]"), also kraft gesetzlicher Anwendung außerhalb des Einkünftekatalogs anzusiedeln sind. Dennoch können gewisse zu § 3 Nr. 41 EStG a.F. gewonnene Erkenntnisse im Rahmen der Auslegung des Abs. 11 herangezogen werden.
Rz. 492– 495
[Autor/Stand] frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen