Rz. 491

[Autor/Stand] Allgemeiner Inhalt. Abs. 11 nimmt Zuwendungen der Stiftung an die "Personen im Sinne des Abs. 1" von der Besteuerung aus. Die Vorschrift dient der Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung.[2] Insoweit, als Einkünfte der Stiftung nach § 15 bereits zugerechnet wurden, soll die Auskehrung entsprechender Beträge an die Berechtigten nicht noch einmal der ESt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG[3]) unterliegen. Damit kodifiziert Abs. 11 die bereits vor dem AmtshilfeRLUmsG bestehende Finanzamtspraxis.[4] Die Vorschrift bildet die Parallelnorm zu § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG a.F. Eine Anpassung an den Systemwechsel bei der Hinzurechnungsbesteuerung, bei der seit ATAD-UmsG Ausschüttungen gem. § 11 die Hinzurechnungsbeträge mindern (vgl. Rz. 11, 426, 441), hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die unterschiedliche Stellung von § 3 Nr. 41 EStG a.F. und § 15 Abs. 11 innerhalb der Rechtsordnung ist nicht etwa dadurch begründet, dass Abs. 11 auch in der ErbSt anwendbar wäre (vgl. Rz. 499). Der Grund ist vielmehr darin zu suchen, dass § 3 Nr. 41 EStG a.F. eine sachliche Steuerbefreiung normiert ("Steuerfrei sind ..."), während die Zuwendungen der Stiftung bereits nicht steuerbar sind ("[...] unterliegen nicht der Besteuerung [...]"), also kraft gesetzlicher Anwendung außerhalb des Einkünftekatalogs anzusiedeln sind. Dennoch können gewisse zu § 3 Nr. 41 EStG a.F. gewonnene Erkenntnisse im Rahmen der Auslegung des Abs. 11 herangezogen werden.

 

Rz. 492– 495

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022
[2] Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines JStG 2013, BT-Drucks. 17/10000 v. 19.6.2012, 68 vgl. § 15 AStG Anh. 1 Rz. 13.
[3] Zur Abgrenzung zu § 22 Nr. 1 EStG BFH v. 3.11.2010 – I R 98/09, BStBl. II 2011, 416; Richter in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch4, § 41 Rz. 71; Wassermeyer, DStR 2006, 1733.
[4] BMF v. 14.5.2004 – IV B 4-S 1340-11/04, BStBl. I 2004, Sondernummer 1/2004, 3 (vgl. § 15 AStG Anh. 2 Rz. 4), Tz. 15.1.5.
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.10.2022

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