Rz. 17

In der Lit. wird diskutiert, ob sich aus Art. 293 EGV eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zueinander zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Dabei besteht das Problem insbesondere in der Frage, ob Deutschland aufgrund von Art. 220 des EGV dazu verpflichtet ist, mit anderen EU-Staaten DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern abzuschließen. Da Deutschland innerhalb der EU derzeit nur mit Dänemark, Frankreich und Schweden DBA geschlossen hat, die auch Regelungen für Erbschaften und Schenkungen enthalten, wäre Folge hiervon aus deutscher Sicht, dass sich die beteiligten Personen bei Vermögensübertragungen innerhalb der EU auf einen Verstoß Deutschlands gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen berufen könnten.[1] Von der Rspr. des EuGH wird die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bislang eher uneinheitlich gesehen.[2]

[1] Dautzenberg/Brüggemann, BB 1997, 123; Wassermeyer, EuZW 1995, 813.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 2 Rz. 301–315, m. w. N.; Kleefass/Homburg in Strunk/Kaminski/Köhler, Einf. DBA Erb, Rz. 10–12; Strunk/Meyer-Sandberg, Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Erbfällen, Anmerkungen zum Urteil des EGH v. 12.2.2009, Rs. C-67/08, Margarete Block, IWB F. 11a 2009, 1235.

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