Änderungen im DBA mit Schweden

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der insbesondere die OECD-Standards zur Vermeidung der Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) im DBA mit Schweden umsetzen soll.

Im DBA wird u. a. durch eine Änderung der Präambel entsprechend dem BEPS-Mindeststandard ausgedrückt, dass sowohl Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden sollen.

Principal Purpose Test aufgenommen

Neben weiteren Anpassungen soll zudem die dem BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt ("Principal Purpose Test" – PPT), aufgenommen werden. Danch werden die Abkommensvergünstigungen versagt, wenn festgestellt werden kann, dass einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion unmittelbar oder mittelbar zur Erlangung eines Steuervorteils geführt hat.

Damit soll insbesondere dem sog. "Treaty Shopping" begegnet werden, mit dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgenutzt werden, um eine doppelte Nichtbesteuerung zu erreichen.

Darüber hinaus sollen weitere Anpassungen insbesondere im Bereich des Informationsaustausches und der Gewinnzuordnung bei Betriebsstätten vorgenommen werden.

Keine Erbschafts- und Schenkungsteuern in Schweden

Die Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Erbschafts- und Schenkungsteuern sollen entfallen, da Schweden seit 2004 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhebt.

Der Bundesrat muss den Änderungen noch zustimmen.

Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 18. Januar 2023 zur Änderung des Deutsch-schwedischen Steuerabkommens