2.3.1 Pflege eines Haustiers

 

Rz. 7

Der klassische Fall der Zweckzuwendung von Todes wegen liegt vor, wenn der Bedachte Vermögen mit der Auflage zugewendet bekommt, sich um ein Haustier des Verstorbenen zu kümmern.[1] Voraussetzung ist, dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung des Erwerbers besteht; die bloße Erwartung des Erblassers, dass das "hinterlassene" Haustier auf Dauer versorgt wird, genügt nicht für die Annahme einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG.[2] Der Annahme einer Zweckzuwendung und der damit verbundenen Besteuerung der Verpflichtung des Beschwerten steht es nicht entgegen, wenn das zugewendete Vermögen für die Pflege und Versorgung des Haustiers nicht ausreicht.[3]

2.3.2 Grabpflege

 

Rz. 8

Keine Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG liegt vor, wenn der Bedachte ein Sparguthaben mit der Auflage erhält, die zu Lebzeiten mit dem Erblasser vereinbarte Grabpflege zu besorgen.[1] In diesem Fall handelt es sich zum einen um eine Zuwendung, die eigenen – wenn auch immateriellen – Zwecken des Erblassers zugutekommt, zum anderen ist das zugewendete Sparguthaben letztlich lediglich das Entgelt für die durch Geschäftsbesorgungsvertrag übernommene Verpflichtung zur Grabpflege.[2]

[2] Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 8 Rz. 97; Martin, DStR 1988, 697; Michel, DStR 1984, 296; § 10 ErbStG Rz. 207 f.

2.3.3 Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft

 

Rz. 9

Zuwendungen an Körperschaften, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO verfolgen, können grds. auch in Form einer – evtl. nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerbefreiten (§ 13 ErbStG Rz. 90 ff.) – Zweckzuwendung vorgenommen werden (z. B. Zuwendung an eine Universität). Voraussetzung ist, dass sie unter der Auflage erfolgen, das Allgemeinwohl zu fördern, ohne (unmittelbar) dem Satzungszweck der gemeinnützigen Körperschaft zu dienen, da ansonsten lediglich eine direkte Zuwendung an die Körperschaft vorliegt.[1]

2.3.4 Zuwendungen an eine Stiftung

 

Rz. 10

Zuwendungen an eine noch zu errichtende Stiftung stellen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG eigenständige steuerpflichtige Vorgänge dar (§ 3 ErbStG Rz. 528 ff.; § 7 ErbStG Rz. 440 ff.). Nach Ansicht des BFH können Vermögenszuwächse einer vom Erblasser errichteten, jedoch noch nicht als rechtskräftig anerkannten Stiftung in dieser Zwischenzeit nicht als Zweckzuwendungen i. S. d. § 8 ErbStG behandelt werden.[1]

[1] BFH v. 25.10.1995, II R 20/92, BStBl II 1996, 99; a. A. Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 8 Rz. 19 f.

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