Rz. 6

Die Auflage oder Bedingung im Rahmen der Zweckwidmung muss rechtlich bindend sein.[1] Nach Ansicht des BFH darf die Erfüllung des mit der Auflage verbundenen Zwecks weder im Interesse des Zuwenders oder Erblassers liegen[2] noch dem Erwerber unmittelbar zugutekommen. Die Auflage oder Bedingung darf auch keinen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis begünstigen, da ansonsten ein eigenständiger Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG (§ 3 ErbStG Rz. 536 ff.) bzw. eine eigenständige Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Bezug auf diese Personen vorliegt (§ 7 ErbStG Rz. 390 ff.). Erforderlich ist ein unbestimmbarer Personenkreis und ein unpersönlicher Zweck, der insbesondere auch Sachen[3] oder Tieren[4] zugutekommen kann.[5] Bestimmt ein Erblasser, dass der Erbe als Alleinerbe den Nachlass nur zugunsten von in Not geratenen Mitarbeitern verwenden darf, reicht dieses Kriterium allein nicht zur Bestimmung des begünstigten Personenkreises aus, da aufgrund der Anordnung keiner der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zahlung aus dem Nachlass hat, womit eine Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG und kein Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG vorliegt.[6]

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