Rz. 24

Stirbt der Nacherbe nach Eintritt des Vorerbfalls und noch vor Eintritt des Nacherbfalls, wird sein Nacherbenanwartschaftsrecht vererbt, fällt nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen in den Nachlass und geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben des Nacherben über.[1] Im Rahmen der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen der Erben des Nacherben i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG findet das Nacherbenanwartschaftsrecht jedoch keine Berücksichtigung, da gem. § 10 Abs. 4 ErbStG das Anwartschaftsrecht des Nacherben nicht zu seinem Nachlass gehört.[2] Sofern das Nacherbenanwartschaftsrecht nicht vererbt, sondern unter Lebenden unentgeltlich übertragen wird, gelten gem. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 ErbStG die gleichen Grundsätze.[3]

[1] Weidlich, in Grüneberg, BGB, 2024, § 2100 Rz. 10 ff. m. w. N.
[3] BFH v. 28.10.1992, II R 21/92, BStBl II 1993, 158; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 6 Rz. 10.

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