3.3.1 Gründe für einen Wechsel

 

Rz. 67

Insbesondere unter steuergestalterischen Gesichtspunkten hat der Güterstandswechsel erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Unternehmern weit verbreitete Güterstand der Gütertrennung beruht vor allem auf seiner Einfachheit, denn es fehlen jegliche güterrechtliche Bindungen der Ehegatten. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben nicht nur getrennt, sondern jeder Ehegatte kann sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verwalten, veräußern oder belasten. Zudem muss ein während der Ehe erzielter Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bei Beendigung der Ehe nicht ausgeglichen werden. Liquiditätsbelastungen, wie sie z. B. durch hohe Zugewinnausgleichsansprüche im Fall der Scheidung entstehen können, unterbleiben hier. Die Ehegatten werden somit hinsichtlich ihres Vermögens wie Fremde behandelt.

 

Rz. 68

Diese strikte Trennung und einfache Handhabung wird im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod aus steuerlicher Sicht "teuer" erkauft. Denn ein zusätzlicher Freibetrag, wie ihn § 5 ErbStG für den gesetzlichen Güterstand gewährt, entfällt. Diese Erkenntnis wächst bei den Betroffenen im Laufe der Jahre und verstärkt den Wunsch nach einem Wechsel des Güterstands hin zum gesetzlichen Güterstand. In der Gestaltungspraxis wird in diesen Fällen vor allem der Güterstand der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft empfohlen.[1]

 

Rz. 69

Aus erbrechtlicher Sicht ist auf die Auswirkungen des Güterstandswechsels auf das Pflichtteilsrecht hinzuweisen.

[1] Götz, NWB-EV 2019, 187.

3.3.2 Erbschaftsteuerliche Folgen eines Wechsels hin zur Zugewinngemeinschaft

 

Rz. 70

Für die erbschaftsteuerliche Relevanz eines Wechsels von der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand sind 2 unterschiedliche Beendigungsszenarien zu unterscheiden:

  • Beendigung des Güterstands unter Lebenden;
  • Beendigung durch Tod.
 

Rz. 71

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ehevertragliche Modifikationen anlässlich der Vereinbarung des Güterstandswechsels entweder nicht[1] oder aber vollumfänglich[2] steuerlich zu berücksichtigen sind.

[1] Anwendungsfall § 5 Abs. 1 ErbStG.
[2] Anwendungsfall § 5 Abs. 2 ErbStG.

3.3.2.1 Beendigung des Güterstands durch Tod

 

Rz. 72

Im Fall der Beendigung durch Tod ist wiederum danach zu differenzieren, ob es zur güterrechtlichen oder erbrechtlichen Lösung kommt.

 

Rz. 73

Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns über das Erbrecht, findet § 5 Abs. 1 ErbStG und damit auch dessen Satz 4 Anwendung (Rz. 46). Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der – fiktiv zu ermittelnden – Zugewinnausgleichsforderung auf den Abschluss des Ehevertrags abzustellen ist. Eine Rückbeziehung auf den Tag der Eheschließung ist erbschaftsteuerlich nicht möglich.

 

Rz. 74

Aber auch andere ehevertragliche Modifikationen sind wegen § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG unbeachtlich, vgl. Rz. 44 und Rz. 45. Ist in den Jahren zwischen Ehevertragsabschluss und Tod kein oder nahezu kein Zugewinn (mehr) erzielt worden, erweist sich der Wechsel schlussendlich als nutzlos.

 

Rz. 75

Demgegenüber ist bei der güterrechtlichen Lösung § 5 Abs. 2 ErbStG einschlägig und alle ehevertraglichen Modifikationen wirken sich mit steuerlicher Wirkung aus. Unter Umständen muss der überlebende Ehegatte hierzu aber den Weg der Ausschlagung gehen, um sich die Vorteile nach § 5 Abs. 2 ErbStG zu sichern.[1]

[1] Wälzholz, NWB 2010, 1360.

3.3.2.2 Beendigung des Güterstands unter Lebenden

 

Rz. 76

Bei Beendigung des Güterstands unter Lebenden, sei es durch Ehevertrag oder Scheidung, ist der Zugewinn tatsächlich zu ermitteln und bleibt in dieser Höhe auch erbschaftsteuerfrei gem. § 5 Abs. 2 ErbStG.

 

Rz. 77

Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung sind ehevertragliche Modifikationen auch steuerlich zu beachten. Demnach kann im Ehevertrag eine Rückbeziehung des Beginns der Zugewinngemeinschaft für Zwecke der Ermittlung der Ausgleichsforderung, z. B. auf den Beginn der Ehe, unter gestalterischen Aspekten sinnvoll sein, da sie steuerlich beachtlich ist und insoweit auch keinen Anwendungsfall von § 42 AO darstellen kann.[1] Der steuerlichen Anerkennung steht auch nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags ein Ehepartner nur noch eine geringe Lebenserwartung hatte.[2]

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