Rz. 44
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 bleiben güterrechtliche Vereinbarungen, die von den Vorschriften der §§ 1373–1383, 1390 BGB abweichen, unberücksichtigt. Demnach sind sämtliche ehevertragliche Regelungen hinsichtlich der Ermittlung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs zu negieren.[1] Eine anlässlich einer unentgeltlichen Zuwendung vereinbarte Anrechnungsbestimmung (§ 1380 BGB) können die Ehegatten jedoch treffen, ohne dass dieser § 5 Abs. 1 S. 2 entgegenstünde. Denn hierbei handelt es sich um keine ehevertragliche Regelung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG.
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