Rz. 44

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 bleiben güterrechtliche Vereinbarungen, die von den Vorschriften der §§ 13731383, 1390 BGB abweichen, unberücksichtigt. Demnach sind sämtliche ehevertragliche Regelungen hinsichtlich der Ermittlung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs zu negieren.[1] Eine anlässlich einer unentgeltlichen Zuwendung vereinbarte Anrechnungsbestimmung (§ 1380 BGB) können die Ehegatten jedoch treffen, ohne dass dieser § 5 Abs. 1 S. 2 entgegenstünde. Denn hierbei handelt es sich um keine ehevertragliche Regelung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG.

[1] A. A. wohl Kamps, DStR 2018, 2465, 2469; Eckert, DStR 1989, 347.

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