Rz. 8

Zur erbrechtlichen Regelung kommt es nach dem Tod eines Ehegatten, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine Erbeinsetzung nach §§ 2066, 2067 BGB vorliegt. Der Zugewinn wird schematisch und pauschal in der Weise ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben, und ob der Ehegatte, dessen Erbteil erhöht wird, einen geringeren Zugewinn als der verstorbene Ehegatte erzielt hat. Der Gesetzgeber wollte mit der erbrechtlichen Regelung eine einfache Lösung für Erbfälle erreichen. Die Schwierigkeiten einer genauen Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs, häufiger Anlass für Streitigkeiten unter den Erben, sollten so vermieden werden.

 

Rz. 9

Wenn der überlebende Ehegatte aufgrund einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Ehegatten Erbe oder Vermächtnisnehmer wird und das Erbe oder Vermächtnis annimmt, kommt es weder zum erbrechtlichen noch zum güterrechtlichen Zugewinnausgleich. Der Ehegatte erhält in diesem Fall genau das, was ihm als Erbe oder Vermächtnisnehmer aufgrund testamentarischer Anordnung anfällt.

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