1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 37a ErbStG enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Erstreckung des Geltungsbereichs des ErbStG auf das Gebiet der vormaligen DDR; zu Einzelfragen vgl. H 90 ErbStH. Zur Steuerpflicht im Verhältnis zur ehemaligen DDR für Zeiträume bis 30.6.1990 bzw. vom 1.7.1990 bis vor dem 1.1.1991 vgl. nachfolgend.

2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

 

Rz. 2

Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstanden war oder entsteht.[1] Das vormalige ErbStG-DDR, das weitgehend mit dem in der Bundesrepublik geltenden früheren ErbStG 1959 übereinstimmte, ist mit Wirkung zum 1.1.1991 außer Kraft getreten. Bezüglich der Anwendung des ErbStG-DDR gegenüber Erwerbern im alten Bundesgebiet bei Erwerben vor dem 1.7.1990 galt das ErbStG-DDR. Die Erhebung der Steuer erst nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik ist nicht am GG zu messen; jedoch ist das Willkür- und Übermaßverbot zu beachten.[2] Besonderheiten galten im Übrigen für Schenkungen in der Zeit vor dem 1.1.1991 gegenüber Bewohnern der alten Bundesländer. Ein in den alten Bundesländern wohnhafter Beschenkter war nicht nach dem ErbStG-DDR steuerpflichtig, sodass ihm gegenüber kein auf DDR-Recht gestützter Schenkungsteuerbescheid ergehen durfte.[3]

 

Rz. 3

Für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.12.1990 galten das frühere ErbStG-DDR und das ErbStG der Bundesrepublik nebeneinander. Einer Abgrenzung des Besteuerungsrechts für diesen Zeitraum ergab sich aus Art. 31 Abs. 4–6 des Staatsvertrags vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik und der DDR.[4] Die Übergangsregelung des Art. 31 Abs. 5 des Staatsvertrags vom 18.5.1990 grenzte das Besteuerungsrecht für die Zeit vom 1.7.1990–31.12.1990 wie folgt ab: Das Besteuerungsrecht stand demjenigen Staat zu, in dem der Erblasser oder Schenker den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Für den Fall des Wohnsitzwechsels nach dem 8.11.1989 wurde durch eine Art "Meistbegünstigungsklausel" festgelegt, dass sich keine höhere Erbschaftsteuer ergeben sollte als bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet der anderen Vertragspartei. Eingehende Verwaltungsanweisungen bestanden bezüglich der Behandlung von Schenkungen, für die im zweiten Halbjahr 1990 Schenkungsteuer sowohl nach dem Schenkungsteuerrecht der Bundesrepublik als auch nach dem der ehemaligen DDR entstanden war.[5]

 

Rz. 4–14

einstweilen frei

[1] § 37 Abs. 4 ErbStG a. F., eingefügt durch Gesetz v. 25.6.1990, BGBl II, 518.
[2] BFH v. 30.5.2001, II R 4/99, BStBl II 2001, 606; vgl. auch Bezirksgericht Dresden v. 29.4.1992, 1 K 10/91, EFG 1992, 471.
[3] FG Leipzig v. 30.6.1993, 1 V 11/93, EFG 1993, 665.
[4] BGBl II 1990, 518, BStBl I 1990, 294; dazu FinMin Baden-Württemberg v. 8.8.1990, S 3832-9/90, ErbSt-Kartei, § 2 ErbStG Karte 2.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 3.12.1991, BStBl I 1992, 31.

3 Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld (§ 37a Abs. 2 ErbStG)

 

Rz. 15

§ 37a Abs. 2 S. 1 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Erblasser zwar vor dem 1.1.1991 – dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des ErbStG 1974 im Beitrittsgebiet – verstorben war, jedoch die Steuerschuld erst nach dem 31.12.1990 entstanden[1] ist. Ein solcher vom Zeitpunkt des Todestags des Erblassers abweichender Entstehungszeitpunkt der Steuer ist z. B. denkbar bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung[2] oder bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs[3] erst nach dem 31.12.1990. Für derartige Fälle ordnet § 37a Abs. 2 S. 1 ErbStG die Geltung des im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Rechts, d. h. des ErbStG, an. Dementsprechend ist auch bei Schenkungen unter Lebenden das Recht maßgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung[4] gilt.

 

Rz. 16

§ 37a Abs. 2 S. 2 ErbStG betrifft Fälle, in denen die Versteuerung nach § 34 ErbStG-DDR ausgesetzt war. Davon erfasst sind Erwerbe, bei denen die Nutzung des Vermögens einem anderen als dem Stpfl. zustand. Kommt es nach dem 31.12.1990 zum Erlöschen des Nutzungsrechts, so gilt die Steuer aufgrund des gem. § 37a Abs. 2 S. 2 ErbStG entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 2 ErbStG als entstanden.

 

Rz. 17–19

einstweilen frei

4 Zusammenrechnung mit früheren Erwerben (§ 37a Abs. 4 ErbStG)

 

Rz. 20

Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen und im Ergebnis wie ein Erwerb zu behandeln. Als frühere Erwerbe i. S. d. § 14 ErbStG sind nach § 37a Abs. 4 ErbStG auch solche zu behandeln, die vor dem 1.1.1991 dem ErbStG-DDR unterlegen haben. Einzelheiten zur Zusammenrechnung, insbesondere zur Maßgeblichkeit der für den Vorerwerb und die anzurechnende Steuer maßgebenden Rechtslage nach dem ErbStG-DDR ergeben sich aus einem koordinierten Länder erlass.[1] Danach...

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