Rz. 10

In den Fällen des § 35 Abs. 2 ErbStG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) nach den Verhältnissen des Beschwerten. Ist der Erwerber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so ist für die örtliche Zuständigkeit in erster Linie der Sitz der Geschäftsleitung maßgebend.[1] Sofern diese Erwerber bzw. Beschwerten nur beschränkt steuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 35 Abs. 4 ErbStG i. V. m. § 19 Abs. 2 AO.

War der Erblasser oder Schenker Ausländer, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erwerbers. Hat der Erwerber weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Betracht; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher nach der Regelung des § 35 Abs. 4 ErbStG i. V. m. § 19 Abs. 2 AO.

 

Rz. 11

Sofern mehrere inländische Erwerber beteiligt sind, ist nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStG dasjenige FA örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache befasst ist. Dieses hat die Steuer für sämtliche Erwerber festzusetzen.

 

Rz. 12–19

einstweilen frei

[1] § 10 AO; vgl. Rz. 3.

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