Rz. 425

Als Schenkung auf den Todesfall regelt § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt – sog. Überlebensbedingung – und das erst nach dem Tode des Schenkers erfüllt bzw. die bereits zuvor erbrachte Leistung mit deren Eintritt endgültig wirksam werden soll. In seiner Rechtsfolge ordnet § 2301 Abs. 1 BGB an, dass das Schenkungsversprechen den Verfügungen von Todes wegen gleichgestellt ist. Damit finden Vorschriften über Vermächtnisse Anwendung, wenn Zuwendungsgegenstand ein einzelner Vermögensgegenstand ist, und die Vorschriften über Erbeinsetzungen, sofern sich das Schenkungsversprechen auf das Vermögen als Ganzes oder auf Bruchteile davon bezieht. Wirksam ist das Schenkungsversprechen nur dann, wenn die Geltungsvoraussetzungen des Testaments erfüllt sind.[1] Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf ein Schenkungsversprechen bezogen, wobei die h. M. eine vertragliche Vereinbarung verlangt, während nach der Gegenansicht auch ein einseitiges, empfangsbedürftiges Angebot des Schenkers zum Abschluss eines Schenkungsvertrags ausreicht.[2] Aus der Notwendigkeit des Versprechens einer Schenkung folgt, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers handeln muss. Die Fortsetzung einer Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern ohne Abfindungszahlung an die weichenden Erben stellt dabei regelmäßig ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar.[3]

 

Rz. 426

Die Ähnlichkeit zur Verfügung von Todes wegen folgt aus der sog. Überlebensbedingung. Dadurch wird nämlich genau diejenige Rechtslage – nämlich die Unwirksamkeit bei Vorversterben des Bedachten – begründet, die bei der Erbeinsetzung[4] und dem Vermächtnis[5] schon kraft Gesetzes gilt. Es ist nicht notwendig, dass die Überlebensbedingung ausdrücklich erklärt wird, sondern es reicht aus, wenn sie sich aus den übrigen Erklärungen des Schenkers und den Umständen des Einzelfalls ergibt.[6] Nach Ansicht des BGH[7] ist in Zweifelsfällen unter entsprechender Anwendung des § 2084 BGB diejenige Auslegung zu wählen, bei der der Wille des Erblassers Erfolg haben könnte. Das Überleben des Versprechensempfängers ist Voraussetzung für die erbrechtlichen Wirkungen und damit keine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB. Ihrer Wirkung nach muss es sich um eine aufschiebende Bedingung handeln, weil bei einer auflösenden Bedingung ohnehin die Rechtswirkungen der Schenkung eintreten.[8] Nach Ansicht des BGH[9] ist § 2301 BGB nicht auf unbedingte Schenkungsversprechen, bei denen lediglich die Erfüllung bis zum Tode des Schenkers befristet ist, anzuwenden. Der BGH[10] lehnt es zudem ab, für den Fall, dass das Versprechen einer Schenkung für die Zeit nach dem Tod des Versprechenden gegeben wird, im Wege der Auslegung stillschweigend von einer Überlebensbedingung auszugehen. Soweit eine Fortsetzungsklausel ohne Abfindung der Erben ausnahmsweise unentgeltlicher Natur ist, liegt trotzdem kein Fall des § 2301 BGB vor, weil es regelmäßig an einer Überlebensbedingung fehlt.[11] Gleiches gilt für die GmbH im Falle einer Einziehungsklausel, die – soweit sie nicht ohnehin entgeltlicher Natur ist – eine aufschiebend befristete Schenkung auf den Todesfall darstellt. Selbst wenn man von einer Überlebensbedingung ausginge, wäre in beiden Konstellationen mit Eintritt des Todes des ausscheidenden Gesellschafters von einem Vollzug i. S. d. § 2301 Abs. 2 BGB auszugehen, weil der Erwerb des Vollrechts keiner weiteren Rechtshandlungen mehr bedarf.[12]

 

Rz. 427

Eine Schenkung von Todes wegen unterliegt nach § 2301 Abs. 2 BGB nicht den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen, sondern dem Recht der Schenkung unter Lebenden, wenn die Schenkung auf den Todesfall durch Leistung des zugewendeten Gegenstands noch vor dem Tode des Schenkers vom Schenker vollzogen worden ist. Der BGH nimmt einen Vollzug bereits dann an, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuwendung des Gegenstands an den Begünstigten erforderlich ist.[13] Dabei greift der BGH auf die Kriterien des Anwartschaftsrechts und des Vermögensopfers zurück und fordert, dass der Schenker seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt habe.[14] Insoweit stellt der Erwerb einer Todesfallleistung (aufgrund einer Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung) keinen Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG dar, wenn der Versicherungsvertrag vor dem Tod des Erblassers unentgeltlich und unbedingt übertragen wurde und der Empfänger die Stellung des Versicherungsnehmers bereits zum Zeitpunkt der Übertragung erlangte. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine Schenkung unter Lebenden.[15]

 

Rz. 428

Erbschaftsteuerrechtlich liegt eine Schenkung auf den Todesfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG unstreitig dann vor, wenn die Schenkung auf den Todesfall noch nicht vor dem Tode des Schenkers vollzogen worden war – Konstellation des § 2301 Abs. 1 BGB. In diesem Fall entsteht die Ste...

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