Rz. 261

Anstelle der Einziehung nach dem Todesfall kann die GmbH-Satzung auch die Pflicht der Erben statuieren, den Anteil an Miterben, eine dritte Person oder die Gesellschaft selbst abzutreten.[1] Auch hier gilt es bei der Satzungsbestimmung die gesellschaftsrechtlichen Implikationen genau zu beachten.[2] Bezüglich des Abtretungsentgelts gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Einziehungsklausel. Im Prinzip muss das Abtretungsentgelt dem Verkehrswert entsprechen.

 

Rz. 262

Auch bei der Abtretungsklausel geht die kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligung für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke zunächst auf den Erben oder die Erben über, sodass § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben ist. Wird die Abtretung gegen Entgelt durchgeführt, versteuern die Erben letztlich den Nominalwert des Abfindungsentgelts; dieses Abfindungsentgelt gilt als vom Erblasser erworben. Nach Auffassung von Wachter[3] fehlt es allerdings an einem einschlägigen Eingriffstatbestand, sodass das Abtretungsentgelt nicht steuerbar wäre. Der Wortlaut des § 10 Abs. 10 S. 2 Alt. 1 ErbStG ist insofern unglücklich, als er nur die Varianten der Abtretung an Mitgesellschafter oder die Gesellschaft, nicht aber an Dritte erfasst. Da die Vorschrift als Ausdruck des erbschaftsteuerrechtlichen Bereicherungsprinzips nur klarstellende Bedeutung hat, kann bei einer Übertragung an Dritte nichts anderes gelten. Deswegen sollte man auch die nach dem Wortlaut notwendige Einschränkung, die Übertragung müsse "unverzüglich" erfolgen, lediglich als Vorkehrung gegenüber missbräuchlichen Gestaltungen interpretieren. Erfolgt eine Abtretung, kann der Erbe bzw. können die Miterben die Begünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG nicht in Anspruch nehmen.[4] § 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG regelt zwar nur den Sonderfall der Erbauseinandersetzung. Soweit man die Vorschrift aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens dahingehend versteht, dass bei Einschlägigkeit der § 13a Abs. 5 S. 1, § 19a Abs. 2 S. 2 ErbStG der Erwerber die Begünstigungen erhält, können der oder die Erwerber – je nach Durchführung die Gesellschaft, Mitgesellschafter oder Dritte – die Begünstigungen in Anspruch nehmen.

[1] RG v. 15.6.1928, II 502/27, RGZ 121, 294; Servatius, in Noack/Servatius/Haas, 2022, GmbHG, § 15 Rz. 13.
[2] Vgl. z. B. Wachter, GmbH-Geschäftsanteile im Erbfall, 2012, 305 ff. mit Formulierungsvorschlag für eine Zwangsabtretungsklausel; 315 m. w. N. zu Formulierungsvorschlägen in Rz. 1196.
[3] Wachter, GmbH-Geschäftsanteile im Erbfall, 2012, 321 ff.

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