Rz. 48

Die "statt" der Sofortbesteuerung mögliche Jahresversteuerung erfolgt "nach Wahl" des Stpfl. und ist mithin von einem entsprechenden Antrag abhängig. Dieser kann noch bis zur Bestandskraft des auf der Grundlage des Kapitalwerts ergangenen Steuerbescheids – ggf. auch noch in einem soweit anhängigen Klage- oder Revisionsverfahren – gestellt werden[1] und auch zurückgenommen werden.[2] Beantragt der Stpfl. dagegen die Sofortbesteuerung, kann er nicht mehr auf die Jahressteuer wechseln.[3] Unterbleibt jedweder Antrag, so hat das FA vom Regelfall der Sofortbesteuerung nach Maßgabe des Kapitalwerts auszugehen.

 

Rz. 49

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der Erwerber. Dem Schenker steht jedenfalls dann ein Wahlrecht zu, wenn er gem. § 10 Abs. 2 ErbStG die Steuer spätestens bis zur Ausführung der Schenkung vertraglich übernommen hat. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob das Wahlrecht auch bei späterer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner in Betracht kommt, wenn der Beschenkte als Steuerschuldner ausgefallen ist.[4] Steht eine Rente usw. mehreren Erwerbern zu, so ist jeder für den Erwerb seines Anteils antragsberechtigt.[5]

 

Rz. 50

§ 23 ErbStG erfasst nicht die vom Schenker gem. § 10 Abs. 2 ErbStG übernommene Steuer, da diese einen eigenständigen Erwerb darstellt, der nicht eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung oder Leistung zum Gegenstand hat.[6]

 

Rz. 51-69

einstweilen frei

[2] FG Nürnberg v. 6.2.2003, IV 397/01, EFG 2003, 873, mit Anm. Jülicher, ZErb 2003, 284; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 6; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 23 Rz. 6.
[3] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 6; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 23 Rz. 2.
[4] Bejahend Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 7; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 23 Rz. 7. Offengelassen von H E 23 ErbStH 2019 "Jahressteuer und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker".
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 6; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 23 Rz. 6.
[6] H E 23 ErbStH 2019 "Jahressteuer und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker" mit einem Rechenbeispiel; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 23 Rz. 7.

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