Rz. 5
Aufgrund der Kleinbetragsgrenze bleiben Erwerbe – ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 ErbStG – in folgender Höhe steuerfrei:
Steuerklasse I: 799,99 EUR[1]
Steuerklasse II: 399,99 EUR[2]
Steuerklasse III: 199,99 EUR[3]
Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 ErbStG ist z. B. der Erwerb eines Kindes in der Steuerklasse I Nr. 2 bis 400.799,99 EUR steuerfrei.[4]
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