Rz. 60

§ 20 Abs. 5 ErbStG ordnet eine Haftung desjenigen Dritten an, dem seitens des Ersterwerbers (z. B. Erben oder Beschenkten) vor Entrichtung der Erbschaftsteuer sein Erwerb oder Teile davon objektiv unentgeltlich zugewendet werden.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die persönliche Haftung des Zweiterwerbers für die von dem Ersterwerber geschuldete Steuer. Der Zweiterwerber ist somit Steuerschuldner für seinen eigenen Erwerb und Haftungsschuldner für die vom Ersterwerber geschuldete Steuer, wobei er die Steuer des Ersterwerbers als Kosten zur Erlangung des Erwerbs gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen kann.[2]

 

Rz. 61

§ 20 Abs. 5 ErbStG kann auch eine Haftung des Beschenkten begründen, dem mit einer Nutzungs- und Rentenlast belastetes Vermögen geschenkt wird. War dem Schenker bereits dieses belastete Vermögen geschenkt und diesem die Steuer zinslos gestundet worden (§ 25 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG a. F.), so löst die Weiterschenkung des belasteten Vermögens nicht die Fälligkeit der zinslos gestundeten Steuer aus. Der weiter übertragende Schenker bleibt vielmehr weiterhin Steuerschuldner bezüglich der zinslos gestundeten Steuer. In diesem Fall kann der Beschenkte ggf. nach § 20 Abs. 5 ErbStG als Haftender in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 62

Der Zweiterwerber haftet gem. § 20 Abs. 5 ErbStG nur in Höhe des Werts der Zuwendung.[3] Der Dritte kann sich der Haftung nicht dadurch entziehen, dass er das belastete Vermögen verbraucht, veräußert oder anderweitig darüber verfügt.[4] Auch entfällt die Haftung nicht allein schon durch Zeitablauf, sondern allenfalls unter ganz außergewöhnlichen Umständen durch Verwirkung, was zusätzlich ein Verhalten des FA erfordert, aufgrund dessen der Dritte davon ausgehen konnte, dass er nicht mehr in Haftung genommen werden würde.[5]

 

Rz. 63–69

einstweilen frei

[1] An der objektiven Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn der Ersterwerber aufgrund einer Verwendungsauflage oder einer sonstigen rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe verpflichtet war, vgl. Gottschalk, in T/G/J/G, § 20 ErbStG Rz. 58.
[2] Loose, in v. Oertzen/Loose, § 20 ErbStG Rz. 30.
[3] Aber insoweit auch mit seinem Privatvermögen; a. A. wohl Loose, in v. Oertzen/Loose, § 20 ErbStG Rz. 29.
[4] Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass die Weitergabe des Vermögens an den Zweiterwerber unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, also unter den Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfolgte, vgl. Hartmann, in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 20 ErbStG Rz. 34; Halaczinsky, ErbStB 2007, 208, 209.
[5] Im Ergebnis ebenso Gottschalk, in T/G/J/G, § 20 ErbStG Rz. 59.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge