Rz. 17
§ 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG regelt die Steuerschuldnerschaft in den Fällen der § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG. Diese Sondertatbestände erfassen die Bildung und Ausstattung von Vermögensmassen ausländischen Rechts[1], zu denen vor allem die nach angelsächsischem Recht errichteten Nachlass- und Inter-Vivos-Trusts gehören.[2] Problem dieser Trusts ist eine Spaltung der Rechtsinhaberschaft, die das deutsche Recht in dieser Form nicht kennt. Die genannten Regelungen fingieren den Vermögensübergang auf die Vermögensmasse. § 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG folgt dem und macht die Vermögensmasse als Erwerber zum Steuerschuldner.[3] Zusätzlich wird in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG dem Errichter des Trustsals Schuldner (§ 20 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. ErbStG) die Rolle zugeschrieben, die bei Schenkungen auch der Schenker hat (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
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