Rz. 17

§ 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG regelt die Steuerschuldnerschaft in den Fällen der § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG. Diese Sondertatbestände erfassen die Bildung und Ausstattung von Vermögensmassen ausländischen Rechts[1], zu denen vor allem die nach angelsächsischem Recht errichteten Nachlass- und Inter-Vivos-Trusts gehören.[2] Problem dieser Trusts ist eine Spaltung der Rechtsinhaberschaft, die das deutsche Recht in dieser Form nicht kennt. Die genannten Regelungen fingieren den Vermögensübergang auf die Vermögensmasse. § 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG folgt dem und macht die Vermögensmasse als Erwerber zum Steuerschuldner.[3] Zusätzlich wird in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG dem Errichter des Trustsals Schuldner (§ 20 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. ErbStG) die Rolle zugeschrieben, die bei Schenkungen auch der Schenker hat (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG).

[1] Vgl. dazu Gebel, ZEV 1999, 249; Schindhelm/Stein, FR 1999, 880.
[2] Zu einem Grantor's Trust, bei dem der Errichter des Trusts der einzige Begünstigte ist und bei dem die Trustverwalter über das Trustvermögen nicht frei verfügen können, s. FG Baden-Württemberg v. 15.7.2010, 7 K 38/07, EFG 2011, 164.
[3] Zur Kritik Gottschalk, in T/G/J/G, § 20 ErbStG Rz. 43.

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