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Personenvereinigungen i. S. d. Vorschrift sind insbesondere Vereine. In Betracht kommen hauptsächlich rechtsfähige Vereine.[1]

Bei nichtrechtsfähigen Vereinen – auf die nach § 54 BGB das Recht für Gesellschaften anwendbar ist – gehört das Vermögen – wie bei Gesellschaften – den Mitgliedern. Daher stellen deren Mitgliederbeiträge, jedenfalls sofern diese gleichmäßig erhoben werden, i. d. R. nur eine Vermögensumschichtung des Zuwendenden dar. Werden bei nichtrechtsfähigen Vereinen Beiträge ungleich und freigebig höher (disquotal) bezahlt, kann die Vorschrift allerdings auch auf nichtrechtsfähige Vereine Anwendung finden.

[1] Eingetragene Vereine, § 21 BGB.

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