1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 18 ErbStG befreit Beiträge an Personenvereinigungen, deren Zweck sich nicht in der Förderung ihrer Mitglieder erschöpft.

Andererseits greift die Norm nur, wenn die Zuwendung nicht schon nach § 13 Abs. 1 Nrn. 16 und 18 ErbStG begünstigt ist. Die Norm kam deshalb bislang insbesondere politischen Vereinen zu Gute. Das BVerfG hat am 17.4.2008 entschieden, dass es das Recht auf Chancengleichheit verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 des Parteiengesetzes (PartG) steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.[1] Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG werden nunmehr auch Zuwendungen an Wählervereinigungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, allerdings mit klaren gesetzlichen Vorgaben (§ 13 ErbStG Rz. 93 f.). Damit ist der eh schon geringe Anwendungsbereich der Norm noch weiter geschwunden.

2 Begünstigter Personenkreis

2.1 Personenvereinigungen

 

Rz. 2

Personenvereinigungen i. S. d. Vorschrift sind insbesondere Vereine. In Betracht kommen hauptsächlich rechtsfähige Vereine.[1]

Bei nichtrechtsfähigen Vereinen – auf die nach § 54 BGB das Recht für Gesellschaften anwendbar ist – gehört das Vermögen – wie bei Gesellschaften – den Mitgliedern. Daher stellen deren Mitgliederbeiträge, jedenfalls sofern diese gleichmäßig erhoben werden, i. d. R. nur eine Vermögensumschichtung des Zuwendenden dar. Werden bei nichtrechtsfähigen Vereinen Beiträge ungleich und freigebig höher (disquotal) bezahlt, kann die Vorschrift allerdings auch auf nichtrechtsfähige Vereine Anwendung finden.

[1] Eingetragene Vereine, § 21 BGB.

2.2 Vereinigung, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck hat

 

Rz. 3

Dieses Tatbestandsmerkmal hat folgenden klarstellenden Hintergrund:

Bei Personenvereinigungen, die nur die Förderung Ihrer Mitglieder zum Zweck haben, werden die Beiträge i. d. R. als Entgelt anzusehen sein, sodass solche Beiträge gar nicht unter einen Tatbestand und folglich auch nicht unter eine Freistellung des ErbStG fallen können. Das für eine Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderliche Merkmal der Freigebigkeit ist bei Beitragszahlungen an Vereine, die allein die Interessen ihrer Mitglieder fördern, nicht erfüllt. Damit ist eine Befreiungsvorschrift für diese Beiträge im ErbStG nicht erforderlich. Deshalb sind auch Beiträge an Berufsverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder durch Zuwendungen an politische Parteien fördern, als nicht freigebig und damit auch nicht als steuerbar anzusehen.[1]

[1] FG Köln v. 30.5.2000, 9 K 1766/91, UVR 2001, 80, m. w. N. insb. auf das insoweit grundlegende Urteil des RFH v. 14.2.1923, VI A 11/23, RStBl 1923, 400.

3 Beiträge

 

Rz. 4

Nicht jeder Beitrag an die Vereinigungen i. S. d. § 18 ErbStG ist steuerbar und damit tatbestandsmäßig.

So sind Beiträge an Personenvereinigungen, die nur teilweise die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, nicht zwangsläufig vollumfänglich freigebige Zuwendungen und damit steuerbar nach dem ErbStG. Soweit diese die Förderung Ihrer Mitglieder zum Zweck haben, ist auch für diese von einer Entgeltlichkeit und damit Nichtsteuerbarkeit auszugehen.[1]

Auch aus dem Umstand, dass unterschiedliche umsatzbezogene Mitgliedsbeiträge erhoben werden, kann nicht per se auf teilweise Unentgeltlichkeit geschlossen werden. So kann z. B. eine Gemeinschaftswerbung einer Unternehmervereinigung den größeren Unternehmen mehr zugutekommen als den kleinen Unternehmen, sodass sich Beitrag und Vorteil auch bei disquotalen Beiträgen entsprechen können und damit Entgeltlichkeit angenommen werden kann.[2]

Nach Auffassung von Meincke wird § 18 ErbStG nur dort relevant, wo freigebige Zuwendungen in das Gewand eines Beitrags gekleidet werden.[3]

Der BFH stellt in seiner Entscheidung vom 15.3.2007 klar, dass der Beitragsbegriff i. S. d. § 18 ErbStG nicht zu eng gefasst werden darf, da ansonsten der Anwendungsbereich des § 18 ErbStG zu sehr eingeengt würde.[4] Werden daher bei nichtrechtsfähigen und rechtsfähigen Vereinen Beiträge außerordentlich und freiwillig geleistet, kann die Vorschrift Anwendung finden.[5] Die Entscheidung beinhaltet insgesamt einen sehr anschaulichen Fall für den Anwendungsbereich von § 18 ErbStG.

Einen weiteren relevanten Anwendungsfall dürfte die Entscheidung des BFH vom 30.8.2017[6] beinhalten, nämlich den Verzicht auf Vergütungsansprüche für die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern als freigiebige Leistung. Konkret ging es um im Verein als Spieler eingesetzte, aber vom Mäzen beschäftigte, Arbeitnehmer. Für diese Konstellation könnte der Freibetrag des § 18 ErbStG genutzt werden.

M.E. ist damit klargestellt,

  • dass die mit dem Vereinsbeitritt verbundene Eingehung einer Selbstverpflichtung die Freigebigkeit nicht per se aufhebt,
  • dass, sofern und soweit Beiträge oder Beitragsteile klar abgrenzbar Entgeltcharakter haben, die Steuerbarkeit dieser Beiträge/Beitragsteile für die Erbschaftsteuer abzulehnen ist und
  • dass ggf. Beiträge in Entgelt und unentgeltliche Zuwendung aufzuteilen sind. Nur für letztere kommt der Freibetrag des § 18 ErbStG zur Anwe...

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