Rz. 1

§ 18 ErbStG befreit Beiträge an Personenvereinigungen, deren Zweck sich nicht in der Förderung ihrer Mitglieder erschöpft.

Andererseits greift die Norm nur, wenn die Zuwendung nicht schon nach § 13 Abs. 1 Nrn. 16 und 18 ErbStG begünstigt ist. Die Norm kam deshalb bislang insbesondere politischen Vereinen zu Gute. Das BVerfG hat am 17.4.2008 entschieden, dass es das Recht auf Chancengleichheit verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 des Parteiengesetzes (PartG) steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.[1] Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG werden nunmehr auch Zuwendungen an Wählervereinigungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, allerdings mit klaren gesetzlichen Vorgaben (§ 13 ErbStG Rz. 93 f.). Damit ist der eh schon geringe Anwendungsbereich der Norm noch weiter geschwunden.

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