Rz. 48

Bei der Regelverschonung[1] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwerb von 89,75 Mio. EUR genau 0.[2] Die Regelung, wonach ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR kein Verschonungsabschlag mehr gewährt wird, konnte demnach auf die Fälle der Optionsverschonung beschränkt werden.[3]

 

Rz. 49

Im Falle der Optionsverschonung[4] beträgt der Verschonungsabschlag bei einem Erwerb von 89,75 Mio. EUR (rechnerisch) noch 15 %. Die gesetzliche Regelung sieht aber zwingend vor, dass ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR kein Verschonungsabschlag mehr gewährt wird.[5] Mit Überschreiten der 90 Mio. EUR Grenze sinkt der Verschonungsabschlag somit von 15 % mit einem Schlag auf 0.[6] Eine Härtefallregelung (etwa analog § 19 Abs. 3 ErbStG) ist nicht vorgesehen. Ein EUR zusätzlicher Erwerb führt somit damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung. Dies ist unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Rz. 50

Ab einem Erwerb von 90 Mio. EUR kann der Erwerber nur noch einen Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung[7] und/oder eine Steuerstundung[8] beantragen.

 

Rz. 51

Das Abschmelzungsmodell ist allerdings schon beim Erwerb von begünstigten Vermögen von deutlich unter 90 Mio. EUR meist nur wenig attraktiv.[9]

 

Rz. 52

Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften wird ein Vorweg-Abschlag von bis zu 30 % gewährt.[10] In diesem Fall kann sich die Grenze von 90 Mio. EUR auf bis zu rund 128 Mio. EUR erhöhen.

[2] R E 13c.1 Abs. 4 ErbStR 2019.
[6] R E 13c.1 Abs. 4 ErbStR 2019.
[9] Grundlegend dazu Korezkij, DStR 2017, 189, wonach das Abschmelzungsmodell in Steuerklasse I bereits ab einem Erwerb begünstigten Vermögens von rund 45 Mio. EUR bei der Regelverschonung und von rund 51 Mio. EUR bei der Optionsverschonung steuerlich nachteilig ist; zustimmend Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13c Rz. 9; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13c Rz. 4; Viskorf S., in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 13c Rz. 5.

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