Rz. 145

Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Verschonungsabschlag) steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG, R E 13a.1 S. 2 ErbStR 2019). Auf (unwiderruflichen) Antrag des Erwerbers wird (an Stelle des Verschonungsabschlags von 85 %) ein Verschonungsabschlag von 100 % gewährt (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG, R E 13a.1 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019).

 

Rz. 146

Seit dem 1.7.2016 wird der Verschonungsabschlag allerdings nur noch dann in voller Höhe gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) eine Grenze von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG und § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG).[1] Dabei werden Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb der letzten 10 Jahre von derselben Person zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG).[2]

 

Rz. 147

Bei einem Erwerb begünstigten Vermögens, der die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet (sog. Großerwerb), kann der Erwerber zwischen 2 Verschonungsmodellen wählen (R E 13a.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019):

  • Bei dem Abschmelzungsmodell wird der Verschonungsabschlag von grundsätzlich 85 % bzw. 100 % mit zunehmender Höhe des Erwerbs immer weiter reduziert (§ 13c ErbStG). Die Abschmelzung beträgt dabei jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR. Der Verschonungsabschlag wird dabei bis auf 0 abgeschmolzen. Eine Sockelverschonung ist nicht vorgesehen. Ab einem Erwerb von rund 90 Mio. EUR wird keinerlei Verschonung mehr gewährt.
  • Bei dem Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a ErbStG). Der Steuererlass ist auch bei einem Erwerb von mehr als 90 Mio. EUR möglich.
 

Rz. 148

Die beiden Verschonungsmodelle können nicht miteinander kombiniert werden, sondern schließen sich gegenseitig aus (§ 13c Abs. 2 S. 6, § 28a Abs. 8 ErbStG).

In allen Fällen kann beim Erwerb von Todes wegen zusätzlich eine Steuerstundung beantragt werden (§ 28 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 149–152

einstweilen frei

[1] R E 13a.1 Abs. 1 S. 2 und R E 13a.2 ErbStR 2019.
[2] S. dazu R E 13a.2 ErbStR 2019.

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