Rz. 581

Für die Durchführung des Finanzmitteltests ist der gemeine Wert des Betriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln.[1] Bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft kommt es dabei auf den Wert des vertragsgegenständlichen Gesellschaftsanteils an (und nicht auf den Wert der Gesellschaft insgesamt).

 

Rz. 582–585

einstweilen frei

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