Rz. 581
Für die Durchführung des Finanzmitteltests ist der gemeine Wert des Betriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln.[1] Bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft kommt es dabei auf den Wert des vertragsgegenständlichen Gesellschaftsanteils an (und nicht auf den Wert der Gesellschaft insgesamt).
Rz. 582–585
einstweilen frei
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