Rz. 174

Bei der Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR werden (ähnlich wie bei § 14 ErbStG) mehrere (innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende) Erwerbe begünstigten Vermögens zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG, R E 13a.2 ErbStR 2019 und die Rechenbeispiele in H E 13a.2 ErbStR 2019). Der Gesetzgeber wollte damit etwaige Umgehungen (durch die Aufspaltung größerer Erwerbe auf mehrere Teilübertragungen) von vornherein verhindern.

 

Rz. 175

Die Frist von 10 Jahren entspricht zwar der allgemeinen Regelung des § 14 ErbStG für die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, lässt sich mit den besonderen Behaltefristen für unternehmerisches Vermögen von 5 bzw. 7 Jahren systematisch gleichwohl nur schwer vereinbaren. Eine Zusammenrechnung erfolgt insbesondere auch dann, wenn der spätere Erwerb nach Ablauf der Behalte- und Lohnsummenfrist von 5 bzw. 7 Jahren erfolgt.

 

Rz. 176

Die vorweggenommene Unternehmensnachfolge wird künftig noch mehr an Bedeutung gewinnen. Nur wer frühzeitig mit der Vermögensübertragung beginnt, kann die 10-Jahresfrist bewusst mehrfach nutzen. Das ist kein Gestaltungsmissbrauch und kein Gesamtplan, sondern eine sinnvolle Gestaltung der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge. Das Unternehmen (und die damit verbundene Verantwortung) soll sinnvollerweise nach und nach in mehreren geplanten Teilschritten (und nicht überraschend und auf einen Schlag, etwa mit dem Tod) übertragen werden.

 

Rz. 177

Die 10-Jahresfrist beginnt auch dann sofort zu laufen, wenn sich der Schenker bei der Vermögensübertragung einen Vorbehaltsnießbrauch oder Rückforderungsrechte vorbehalten hat. Im Unterschied zum Pflichtteilsrecht (§ 2325 Abs. 3 BGB) ist der Fristbeginn im Schenkungsteuerrecht nicht von einer wirtschaftlichen Ausgliederung des Vermögens abhängig. Die steuerliche 10-Jahresfrist beginnt selbst bei einem freien Rückforderungsrecht des Schenkers zu laufen.

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