Rz. 206

Der Abzugsbetrag wurde erstmals im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009[1] in das Gesetz eingeführt.

 

Rz. 207

Der Gesetzgeber hat den Abzugsbetrag damals wie folgt begründet[2]:

Zitat

Der Abzugsbetrag von 150.000 Euro soll eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen (z. B. Kleinhandel, kleinere Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) unterhalb des Grenzwerts ersparen. Bei größeren Betrieben tritt dieser Vereinfachungseffekt in den Hintergrund. Es ist deshalb angemessen, den Abzugsbetrag abzuschmelzen. Ab einem gemeinen Wert des Betriebsvermögens von 450.000 Euro beträgt der Abzugsbetrag 0 Euro.

 

Rz. 208

Das BVerfG hat sich in seiner (3.) Entscheidung zum ErbStG[3] vergleichsweise ausführlich mit dem Abzugsbetrag auseinandergesetzt. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Abzugsbetrag die einzige Regelung war, in der das gesetzgeberische Ziel der steuerlichen Förderung von (kleinen und mittelständischen) Familienunternehmen sich im Gesetz unmittelbar niedergeschlagen hat. Das BVerfG hat daher in dem Abzugsbetrag eine Grundlage für die sachliche Rechtfertigung der steuerlichen Förderung der Unternehmensnachfolge gesehen.

 

Rz. 209

Der Gesetzgeber hat daher im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[4] an dem gleitenden Abzugsbetrag als "Element der gezielten Förderung kleiner Betriebe" weitgehend unverändert festgehalten (BT-Drs. 18/5923, S. 21).

 

Rz. 210–215

einstweilen frei

[1] BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140.
[2] BR-Drs. 4/08, S. 53, BT-Drs. 16/7918, S. 33.
[3] BVerfG v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, Rz. 136 und 165, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, DStR 2015, 31.
[4] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.

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