Rz. 573f

Nach § 195 Abs. 5 S. 1 BewG wird der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks ermittelt durch Bildung der Summe aus

  1. dem nach § 195 Abs. 6 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und
  2. dem nach § 195 Abs. 7 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.

Durch die Abzinsung des Bodenwerts über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts wird berücksichtigt, dass das belastete Grundstück dem Eigentümer erst nach Ablauf des Nutzungsrechts wieder zur Verfügung steht. Durch den auf den Bewertungsstichtag bezogenen Barwert der dem Eigentümer über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts zustehenden Nutzungsentgelte werden die Vorteile erfasst, die dem zeitweiligen Ausschluss des Nutzungsrechts gegenüber stehen.

Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes i. S. d. § 195 Abs. 4 BewG ist hinzuzurechnen.[1]

 

Rz. 573g

Die Abzinsung des Werts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts erfolgt mit dem sich aus der Anlage 26 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor.[2] Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach § 195 Abs. 3 S. 2 oder 3 BewG zugrunde zu legen.[3] Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.[4] Die Kapitalisierung des vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelts über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts erfolgt mit dem sich aus der Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger.[5] Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach § 195 Abs. 3 S. 2 oder 3 BewG zugrunde zu legen.[6] Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach § 195 Abs. 3 S. 2 oder 3 BewG anzuwendenden Zinssatzes.[7]

 

Rz. 573h

Im Überblick stellt sich die Ermittlung des Werts des belasteten Grundstücks damit wie folgt dar:

 

Über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinster Bodenwert des unbelasteten Grundstücks

(§ 195 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 BewG)

+

über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisiertes vertraglich vereinbartes jährliches Nutzungsentgelt

(§ 195 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 BewG)

+

ggf. nicht zu entschädigender Wertanteil des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts

(§ 195 Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 4 BewG)

=

Wert des belasteten Grundstücks

(§ 195 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4, 6 und 7 BewG)

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