Rz. 135

Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen oder Leistungen liegen vor, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder von einem sicher eintretenden Ereignis abhängt, dessen Zeitpunkt sich am Bewertungsstichtag bestimmen lässt.[1] Nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG ist der Kapitalwert mit dem aus Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vervielfältiger des Jahreswerts anzusetzen. Die sich daraus ergebenden Kapitalwerte sind unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 % errechnet worden und bilden den Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise. Höchstens ist ein Vervielfältiger von 18,6 anzuwenden, der unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % und bei Annahme mittelschüssiger Zahlungsweise für immerwährende Leistungen gilt.

Bei einer aufgeschobenen Zeitrente ist der Kapitalwert auf den Beginn des 1. Zahlungszeitraums zu ermitteln und wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den Stichtag abzuzinsen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufschubzeitraum weniger als ein Jahr beträgt.[2] Steht der Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung noch gar nicht fest, weil er von einem Ereignis abhängt, dessen Eintritt ungewiss ist, handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Rente, die nach § 4 BewG erst bei Bedingungseintritt zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 136

Ist die Dauer des auf bestimmte Zeit befristeten Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 BewG ermittelte Kapitalwert nicht überschritten werden.[3] Es ist also diejenige Berechnungsweise anzuwenden, die zu dem niedrigeren Kapitalwert führt. Die Begrenzung durch den nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert kommt dann zur Geltung, wenn die dabei zugrunde gelegte Lebenserwartung der Person, von deren Leben die Dauer des Rechts abhängt, kürzer ist als die kalendermäßig bestimmte Frist.

 
Praxis-Beispiel

Einem 67 Jahre alten Mann steht für die Dauer von 15 Jahren eine Rente i. H. v. 500 EUR zu, die jedoch längstens bis zu seinem Tod zu zahlen ist. Nach der für die Berechnung des Kapitalwerts nach § 14 BewG maßgeblichen Tabelle für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008[4] beträgt der Vervielfacher für einen 67 Jahre alten Mann 10,526, sodass sich ein Kapitalwert von (10,526 × 12 × 500 EUR =) 63.156 EUR ergibt. Nach der Tabelle in Anlage 9a ergibt sich aus der kalendermäßigen Befristung ein Kapitalwert von (10,314 × 12 × 500 EUR =) 61.884 EUR. Dieser Wert ist daher für die Bewertung maßgeblich.

Wäre die Rente an seine überlebende, zum Stichtag 62 Jahre alte Ehefrau weiterzuzahlen, wäre der Berechnung des Kapitalwerts nach § 14 BewG der für sie geltende Vervielfältiger von 13,194 zugrunde zu legen, sodass sich ein Betrag von 79.164 EUR ergäbe. Da dieser Wert höher als der nach § 13 Abs. 1 S. 1 BewG ermittelte Kapitalwert ist, kommt letzterer zur Anwendung.

 

Rz. 137

Eine auflösende Bedingung, deren Eintritt die Zeitrente aus einem anderen Grund vorzeitig zum Erlöschen bringt, ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 S. 2 BewG zunächst unbeachtlich.[5]

Bei feststehenden künftigen Veränderungen einer Zeitrente sind ein Zwischenwert für die Zeitrente bis zu der Veränderung und ein weiterer für den Zeitraum danach zu bilden. Letzterer ist wie eine unverzinsliche Kapitalforderung auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Sodann sind beide Werte zu addieren.[6]

[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 150.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 152.
[6] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 149.

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