Rz. 233

Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung ist nach Systematik des ErbStG deshalb gerechtfertigt, weil für Nachlassverwaltungskosten kein unmittelbarer Bezug zum Erwerbsvorgang hergestellt werden kann. Sie lässt sich in vielen Fällen auch bereits aus dem in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG aufgestellten Unmittelbarkeitskriterium ableiten. Der unmittelbare Zusammenhang endet, sobald der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft die rechtliche Herrschaft über die Nachlassgegenstände erlangt hat und der Wert dieser Gegenstände sowohl im Verhältnis der Miterben untereinander als auch gegenüber dem FA unstreitig ist.[1]

 

Rz. 234

Nicht abzugsfähig sind etwa Kosten im Zusammenhang mit einer Nachlassverwaltung oder Nachlassauflösung sowie nach dem Erwerb anfallende laufende Verwaltungskosten (z. B. Bankgebühren, öffentliche Abgaben, Kosten einer Dauertestamentsvollstreckung usw.) sowie Kosten im Zusammenhang mit Vermögensumschichtungsmaßnahmen.[2]

 

Rz. 235

Gleiches soll für die Kosten der Räumung der Wohnung des Erblassers gelten.[3]

 

Rz. 236–249

einstweilen frei

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