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Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind ferner die "Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal".[1] Die Angemessenheit eines Grabdenkmals bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang des Nachlasses und nach der Lebensstellung des Erblassers.[2] Die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte können ebenfalls gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn die 1. Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte bestimmt war.[3] Handelt es sich um eine Familiengrabstätte, so können die Aufwendungen schon bei dem Tod des erstversterbenden Familienmitglieds angesetzt werden.

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