Rz. 10

Ausgangsgröße des steuerpflichtigen Erwerbs ist der gesamte Vermögensanfall; er umfasst die Gesamtheit des auf den Erben übergehenden Vermögens. Beim Erwerb durch Erbanfall besteht grundsätzlich Identität zwischen dem, was der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte, und demjenigen, was auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB übergeht.

 

Rz. 11

Befindet sich ein Gegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Vermögen des Erblassers, so kann er nicht Besteuerungsgegenstand sein. Deshalb sind die Grundsätze der mittelbaren Zuwendung (insb. der mittelbaren Grundstückschenkung[1]) bei Erwerben von Todes wegen unanwendbar. Ebenso umfasst der Erwerb von Todes wegen nicht den Erlös aus der Veräußerung des Erbteils.

 

Rz. 12

Der Vermögensanfall kann nur vererbliche Vermögensgegenstände (dies sind alle dinglichen und persönlichen Vermögensrechte) umfassen; unvererbliche Rechte (z. B. Unterhaltsansprüche oder ein an die Person des Berechtigten gebundenes Nießbrauchsrecht) begründen keinen Vermögensanfall.

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