Rz. 300

Verbindlichkeiten aus Auflagen sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich abzugsfähig. Davon nimmt § 10 Abs. 9 ErbStG solche Auflagen aus, die dem Beschwerten selbst zugutekommen; kommen die Auflagen anderen zugute, so ist deren Abzugsfähigkeit nicht durch § 10 Abs. 9 ErbStG eingeschränkt.

 

Rz. 301

Die Auflage kommt dem Beschwerten "zugute", sofern sie Maßnahmen betrifft, die der Erhaltung oder Verbesserung des vererbten, vermachten oder geschenkten Gegenstands dienen.[1] Demgemäß ist die Auflage, aus Mitteln des Nachlasses ein Nachlassgebäude zu renovieren, gem. § 10 Abs. 9 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.[2]

 
Hinweis

Es kann daher im Rahmen der Nachfolgeplanung sinnvoll sein, etwaige Instandsetzungsarbeiten noch selbst kreditfinanziert durchzuführen und sodann das Gebäude einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen zu lassen; in diesem Fall steht § 10 Abs. 9 ErbStG dem Schuldabzug nicht entgegen.

 

Rz. 302

Ein "Zugutekommen" der Auflage ist nicht danach zu beurteilen, ob sie für den Bedachten wirtschaftlich sinnvoll ist. Insbesondere kann sich der Bedachte nicht darauf berufen, dass er die Aufwendungen aus freien Stücken nicht gemacht hätte[3], denn § 10 Abs. 9 ErbStG setzt ersichtlich eine in der Auflage liegende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Bedachten voraus.

 

Rz. 303

Offen bleibt allerdings, ob auch bei einer dem Beschwerten objektiv nachteiligen Auflage ebenfalls das Abzugsverbot des § 10 Abs. 9 ErbStG gilt. Das betrifft zunächst Fallgestaltungen, in denen die mit der Auflage angeordnete Maßnahme den Wert des erworbenen Gegenstands nicht erhält oder erhöht, sondern im Gegenteil Wertminderungen herbeiführt. Des Weiteren ist es denkbar, dass die Auflage – z. B. wegen eines damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos – die Gefahr einer Entreicherung des Bedachten begründet.

 
Praxis-Beispiel

Der Erblasser hinterlässt dem Erben Geld mit der Auflage, es in ein riskantes Unternehmen zu investieren oder ein Kulturgut instand zu setzen, ohne dass sich dies in einer Wertsteigerung des Objekts niederschlägt.[4]

 

Rz. 304

Die Auffassung, dass § 10 Abs. 9 ErbStG ganz generell auch bei für den Bedachten nachteiligen Auflagen gilt[5], ist abzulehnen. Schon vom Begriffsinhalt des "Zugutekommens" her ist diese Auffassung abzulehnen. In diesen Fällen kann sich der Bedachte vielmehr auf die durch die Auflage eintretende Entreicherung berufen.[6] Im Einzelfall bedarf es bezüglich einer tatsächlich eintretenden Entreicherung einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

 

Rz. 305–309

einstweilen frei

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