Rz. 178

Abzugsfähig sind ferner Verbindlichkeiten aus Auflagen, für deren Berücksichtigung es nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenfalls keiner Geltendmachung bedarf. Auch die Zuwendung eines Vermächtnisses kann mit einer Auflage für den Vermächtnisnehmer verbunden sein und vom Vermächtnisnehmer gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden.[1] Eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage i. S. d. § 8 ErbStG liegt nur vor, wenn diese Auflage eine rechtliche Verpflichtung des Erwerbers begründet; die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar.[2]

 

Rz. 179

In der Praxis betreffen Auflagen häufig die Grabpflege. In diesen Fällen wird dem Erben oder Vermächtnisnehmer ein bestimmter (auf einem Sparbuch angelegter oder anzulegender) Betrag hinterlassen, mit dem die Grabpflegekosten sichergestellt werden sollen. Diese Auflage ist keine Zweckzuwendung. Die FinVerw lässt diese Auflage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zum Abzug zu.[3]

 

Rz. 180

Die vorstehende Behandlung betrifft nicht nur die Auflage zur Pflege des Grabs des Erblassers. In gleicher Weise ist eine Auflage zu behandeln, die die Pflege der Gräber anderer Personen als des Erblassers regelt. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ist in diesem Fall schon deshalb vorteilhaft, weil § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Grabpflege anderer Personen als des Erblassers nicht betrifft. Liegt eine entsprechende Auflage bezüglich der Grabpflege anderer Personen vor, so muss diese Verbindlichkeit daher nicht auf den Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG angerechnet werden.

 

Rz. 181

Bei einer Schenkung unter Auflage, die dem Auflagebegünstigen eine eigene Forderung gegen den Beschenkten einräumt, ist Gegenstand der Zuwendung des Schenkers an den Auflagebegünstigten die Forderung gegen den Beschwerten. Die Forderung des Auflagebegünstigten ist unabhängig davon, ob das Grundstück, das der Beschwerte an den Auflagebegünstigten zu übertragen hat, im In- oder Ausland belegen ist, mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Für Altfälle gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Bewertung mit dem niedrigeren Steuerwert der Sache.[4]

 

Rz. 182

Zu beachten ist das Abzugsverbot des § 10 Abs. 9 ErbStG für Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommen.

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