In der Bilanz werden betrieblich bedingte Darlehensschulden als Verbindlichkeit passiviert. Ist der dem Schuldner ausgezahlte Betrag niedriger als der Betrag, den er zurückzahlen muss, ist die Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag, der aus Finanzierungskosten wie Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren bestehen kann, ist als Rechnungsabgrenzungsposten[1] auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.[2]

Ein Wahlrecht für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens bestand insoweit zunächst nicht. Allerdings konnte nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit in Fällen von geringer Bedeutung auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden, wenn es sich um "unwesentliche Beträge" handelte. Für die Betragshöhe orientierte sich die Rechtsprechung an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter).[3]

Dem hat der BFH mit Urteil v. 16.3.2021 widersprochen.[4] Nach seiner neueren Erkenntnis seien aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen. Darauf hat die Verwaltung mit Aufnahme dieses Urteils in das ESt-Handbuch in H 5.6 "Kein Wahlrecht in Fällen von geringfügiger Bedeutung" EStH 2021 reagiert.

Durch das Jahresteuergesetz 2022 wurde – auf Anregung des Bundesrates – nunmehr mit § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 9 Satz 1 EStG dieses Wahlrecht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, aus Vereinfachungsgründen ins Gesetz übernommen. Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann danach unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wahlrecht einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeübt wird.[5]

Ist der Zinsfestschreibungszeitraum kürzer als die Laufzeit des Darlehens, ist der Rechnungsabgrenzungsposten auf diesen kürzeren Zeitraum zu verteilen.[6] Der Rechnungsabgrenzungsposten ist in der Handelsbilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.[7] Das gilt nicht für kleine Kapitalgesellschaften.[8]

[1] § 266 Abs. 2 C HGB i. V. m. § 250 Abs. 1, 3 HGB; § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[5] Art. 1 Nr. 4 des Jahresteuergesetzes 2022 – JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2.294. Zur Begründung vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 20/4729 v. 30.1.2022 S. 147, 148, 150, B. Besonderer Teil Zu Art. 1 Zu Nr. 4 – neu – und Zu Nr. 20 Zu Buchst. c.

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