Zusammenfassung

 
Begriff

Im Anhang werden Angaben gemacht, die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) besonders vorgeschrieben sind oder deshalb dort erforderlich sind, weil solche Angaben in der Bilanz oder in der GuV in Ausübung von Wahlrechten nicht aufgenommen wurden. Sie sind entsprechend in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang darzustellen.[1] Durch Pflichtangaben im Anhang werden einzelne Posten der Bilanz oder GuV erläutert. Durch in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die GuV, sondern in den Anhang aufgenommene Angaben werden Bilanz und GuV entlastet. Der Anhang bildet mit der Bilanz und der GuV eine Einheit.[2] Der Anhang ist damit ein zusätzlich zur Bilanz und zur GuV hinzukommender Bestandteil des Jahresabschlusses.[3]

Das Ziel des Jahresabschlusses besteht darin, ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Dadurch, dass der Anhang Teil des Jahresabschlusses ist, können ohne Informationsverlust Angaben, die sonst in der Bilanz oder GuV erforderlich wären, in den Anhang ausgelagert werden. Der Anhang wirkt dadurch nicht nur entlastend, sondern ebenfalls fördernd auf die Klarheit der vermittelten Jahresabschlussinformationen.[4]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264 a HGB sind verpflichtet, als Teil des Jahresabschlusses einen Anhang aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 264 a HGB). Welche Angaben und Erläuterungen hierin aufzunehmen sind, ergibt sich aus §§ 284 und 285 HGB. Die Möglichkeiten, Angaben zu unterlassen, ergeben sich aus § 286 HGB. Erleichterungen für Kapital- und KapCo-Gesellschaften aufgrund ihrer Größe ergeben sich aus § 288 HGB. Diese Vorschriften wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) zum Teil erheblich geändert. Die Änderungen sind erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BilRUG).

Die §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB i. d. F. des BilRUG durften erstmals für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, aber nur insgesamt.[5]

Zum 1.1.2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Mit Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (EU-Richtlinie 2017/828 vom 17.5.2017) wird vorrangig das Aktienrecht reformiert und eine Vielzahl von Neuregelungen in das bestehende Recht eingebettet. Die entsprechenden Regelungen finden erstmals Anwendung für nach dem 31.12.2020 beginnenden Geschäftsjahre.[6]

[4] Vgl. Weber, in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Anhang Rz. 1, Edition 4/16.
[5] Art. 2 Abs. 2 Satz 1 EGHGB i. d. F. des BilRUG.
[6] EU-Richtlinie 2017/828 vom 17.5.2017.

1 Zur Aufstellung des Anhangs Verpflichtete

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264 a HGB (sog. KapCo-Gesellschaften) müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern.[1]

Für kleine und mittlere Gesellschaften bestehen Erleichterungen.[2] Diese werden bei der Besprechung der einzelnen Posten mitgeteilt.

Kleinstkapitalgesellschaften[3] brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie unter der Bilanz angeben:[4]

  1. Angaben nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB,
  2. Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB;
  3. im Falle einer AG oder KG auf Aktien die in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG genannten Angaben.

Genossenschaften sind ebenfalls zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet.[5]

Unternehmen anderer Rechtsformen können zudem durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 1 PublG (Publizitätsgesetz) zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sein. Hierzu gehören bspw. Unternehmen in der Rechtsform

  • des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
  • der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
  • einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.

[6]

2 Freiwillige Aufstellung des Anhangs

Unternehmen, die nicht, auch nicht sinngemäß, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, können freiwillig einen Anhang erstellen. Kennzeichnen sie diesen Teil des Jahresabschlusses als Anhang, müssen sie die Vorschriften über den Mindestinhalt einhalten.[1]

3 Inhalt des Anhangs

Der Mindestumfang des Anhangs wird durch §§ 284, 285 HGB bestimmt. Treffen die dort umschriebenen Angabe- und Erläuterungspflichten auf das Unternehmen zu, sind hierzu Angaben im Anhang zu machen, wenn nicht nach §§ 286, 288 HGB Befreiung oder Erleichterungen gewährt werden.

Im Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen,

  • die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der GuV vorgeschrieben sind und
  • die in ...

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