Dem Anhang können verschiedene Funktionen zugewiesen werden, nämlich Erläuterungs-, Ergänzungs-, Entlastungs- und – in Ausnahmefällen – Korrekturfunktion:

  • Erläuterungsfunktion: Der Anhang enthält Informationen, welche die Posten der Bilanz und der GuV kommentieren oder interpretieren. Diese beziehen sich daher unmittelbar auf diese beiden Teile des Jahresabschlusses, wie bspw. Angaben über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Die Erläuterungsfunktion bezweckt zudem eine Relativierung der dargestellten Unternehmensabbildung im Jahresabschluss. Hierzu zählen bspw. die Darstellung des Einflusses der Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder die Angaben zu den außergewöhnlichen und aperiodischen Erträgen und Aufwendungen (§ 285 Nr. 31 und 32 HGB).
  • Ergänzungsfunktion: Der Anhang enthält zusätzlich Informationen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Bilanz oder GuV haben, sondern diese lediglich ergänzen. Es handelt sich um Informationen, die aufgrund der anzuwendenden Rechnungslegungskonventionen nicht aus der Bilanz und GuV ableitbar sind. Hierunter sind z. B. wesentliche finanzielle Verpflichtungen (§ 285 S. 1 Nr. 3a HGB) und Kredite an Organmitglieder (§ 285 S. 1 Nr. 9 Buchst. C HGB), aber auch ergänzende Angaben über nicht bilanzierungsfähige Sachverhalte, die zu einer ergänzenden Beurteilung der wirtschaftlichen Unternehmenslage beitragen, zu subsumieren.
  • Korrekturfunktion: Die Korrekturfunktion beruht auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB. Hiernach sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht vermittelt. Durch diese zusätzlichen Angaben wird ein durch besondere Umstände vermitteltes falsches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage korrigiert. Eine Korrekturfunktion kommt dem Anhang nur in Ausnahmefällen zur Erfüllung der Generalnorm zu. Hieraus lässt sich aber keine allgemeine Korrekturfunktion ableiten.
  • Entlastungsfunktion: Bilanz und GuV können dadurch entlastet werden, dass Informationen anstatt in die Bilanz oder die GuV wahlweise in den Anhang aufgenommen werden, wie z. B. in § 265 Abs. 3 S. 1 HGB. Hierdurch sollen Bilanz oder GuV klarer und übersichtlicher gestaltet werden.[1]

Zusammen mit den Angaben des Anhangs besteht die Aufgabe der Bilanz und GuV darin, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[2]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 13. Aufl. 2014, S. 731 f.; Wulf/Pollmann, Bilanztraining, 16. Aufl. 2023, S. 329 f.
[2] Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 Rz. 17.

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