Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 ZA-NTS

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeitnehmer von US-amerikanischen Firmen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, unterliegen auch dann der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn sie als "Technische Fachkräfte" i.S.d. Art. 73 Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut Dienstleistungen für das im Bundesgebiet stationierte US-Militär erbringen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 8; NTS Art. X Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 73

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 19/05)

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 19/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger mit ihren Einkünften der deutschen Steuerpflicht unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die Ehe wurde 1967 geschlossen. Beide Kläger sind amerikanische Staatsbürger, nachdem die Klägerin, zuvor deutsche Staatsangehörige, am 12. 6. 1973 die amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen hat. Von 1968 bis 1973 lebten die Kläger in den USA. Die gemeinsame Tochter ... wurde am 28. 12. 1968 in ... / USA geboren. Seit der Eheschließung war die Klägerin nicht mehr berufstätig. In den Jahren 1971 - 1972 war der Kläger als Mitglied der US-Air Force (USAF) in Vietnam eingesetzt. Im Juni 1973 wurde der Kläger auf die Air Base Spangdahlem in der Eifel versetzt, im September 1974 auf die Air Base Ramstein bei Kaiserslautern. Vom August 1976 bis Januar 1977 wurde der Kläger zum Armed Forces Staff College in Norfolk, USA abkommandiert. Anschließend war er bis August 1980 im USAFE Tactical Fusions Center in Börfink / Hunsrück tätig. Die Kläger kehrten im August 1980 nochmals in die USA zurück, wo der Kläger eine Tätigkeit bei der CIA in Langley ausübte. Der Kläger ging im Juli 1983 im Range eines Lieutenant Colonel der USAF in den Ruhestand. Bis September 1983 übte er eine nichtselbständige Beschäftigung bei einer in Virginia / USA ansässigen Fa. Betac Corporation aus, dabei behielten die Kläger ihren Wohnsitz in Springfield / USA bei. Im September 1983 nahm der Kläger ein Angebot einer Fa. Logicon Corporation über eine nichtselbständige Tätigkeit im Rahmen eines Projekts dieser Gesellschaft auf der Air Base Ramstein an. Der Kläger hatte bereits zuvor an der Entwicklung der Originalkonzepte dieses Projekts teilgenommen, außerdem brachte das Angebot finanzielle Vorteile. Im April 1990 wechselte der Kläger als Mitglied der technischen Abteilung zur Mitre Corporation, wobei die Arbeitsstätte in Ramstein verblieb. Er war hier als Systemanalytiker tätig. Ab Dezember 1994 fungierte er als "Site Leader" für seinen Arbeitgeber.

Während des ersten Aufenthaltes in Deutschland wohnten die Kläger zunächst in einer Dienstwohnung auf der Air Base Spangdahlem, anschließend in einer angemieteten Wohnung in der Talstraße in Kaiserslautern. Bereits während des Aufenthaltes in Deutschland in den Jahren 1977 bis 1980 und sodann ab 1983 lebten die Kläger in dem Haus P. in Kaiserslautern, das auch heute noch von ihnen bewohnt wird. Auf diesem im Eigentum der Mutter und des Stiefvaters der Klägerin stehenden Erbbaugrundstück stand ursprünglich ein 1-1/2 geschossiges Einfamilienhaus. 1978 errichtete die Klägerin aus eigenen Mitteln auf diesem Grundstück einen zum bestehenden Gebäude hin abgeschlossenen 1-1/2 geschossigen Anbau sowie eine Doppelgarage. Mit notarieller Urkunde vom 3. Januar 1980 (UR-Nr. 5/80 des Notars Landau, Kaiserslautern) teilten die Eltern der Klägerin das Erbbaugrundstück in zwei Wohnungserbbaurechte auf und übertrugen schenkweise das den neu errichteten Anbau und die Doppelgarage umfassende, neu gebildete Erbbaurecht auf ihre Tochter, die Klägerin. Im Jahr 1992 wurde der Gebäudeanteil der Kläger durch den Anbau eines Wintergartens erweitert. Die Kläger bewohnten dieses Gebäude mit Ausnahme des Zeitraums des USA-Aufenthalts 1980 bis Sommer 1983; während dieser Zeit wurde das Gebäude nicht anderweitig genutzt.

Mit Vertrag vom 26. 8. 1985 erwarb die Klägerin ein in Schwedelbach, ... belegenes Grundstück, das auf Grund einer beiden Klägern erteilten Baugenehmigung mit einem 1987 fertiggestellten Wohnhaus bebaut wurde. In ihrer am 4. 7. 1988 beim Beklagten eingereichten Einheitswerterklärung gaben die Kläger an, dass das Grundstück beiden Klägern zuzurechnen sei. Das Gebäude wurde nach Fertigstellung vermietet. Mit Vertrag vom 28. 5. 1999 veräußerte die Klägerin dieses Grundstück.

Im Jahr 1998 trugen die Kläger sich mit dem Gedanken, in die USA zu ziehen. Sie erwarben im August 1998 ein Haus in einer Wohnanlage in Nashua, New Hampshire, das sie im Jahr 1999 zu einem Jahrespreis von 15.600 US-Dollar (USD) vermieteten. Mit Vertrag vom 15. / 21. Juni 2000 verkauften sie dieses Stadthaus wieder.

Die Tochter der Kläger besuchte in der Region der jeweiligen Dienstorte des Klägers belegene amerikanische Elementary und Secondary Schools. Ab September 1983 bis Juni 1986 ging sie auf die Kaiserslautern American High School, danach besuchte sie das College an der American University in...

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