Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 ZA-NTS

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer von US-amerikanischen Firmen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, unterliegen auch dann der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn sie als "Technische Fachkräfte" i.S.d. Art. 73 Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut Dienstleistungen für das im Bundesgebiet stationierte US-Militär erbringen.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 8; NTS Art. X Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 73

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 18/05)

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 18/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger mit ihren Einkünften der deutschen Steuerpflicht unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die Ehe wurde 1982 im US-Bundesstaat A geschlossen. Der Kläger ist 1944 in D (Nordrhein-Westfalen) geboren. Bis zu seinem 17. Lebensjahr lebte er an verschiedenen Orten in Deutschland, zuletzt - ab 1956 - in K. Mitte 1962 wanderte er in die USA aus. Im Januar 1963 trat er in die US-Airforce (USAF) ein. Am 2. 2. 1966 nahm er unter Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft der USA an und wurde Bürger des Bundesstaates F. Die 1947 geborene Klägerin ist Bürgerin des US-Bundesstaates A. Die Kläger sind in den jeweiligen US-Bundesstaaten wahlberechtigt.

Nach einem Studium an der A University (in US-Bundesstaat A) (Dezember 1966 - Januar 1969) begann der Kläger eine Offiziers- und Pilotenausbildung bei der US-Air Force (USAF), die er bis Ende 1971 auf verschiedenen Luftbasen in den USA absolvierte. Von Dezember 1971 bis November 1972 war er in Südvietnam und Thailand eingesetzt, anschließend bis September 1973 auf Basen in Mi. und Ma., USA. Im September 1973 wurde er erstmals auf die Air-Force-Basis R in Deutschland versetzt. Von Juni 1981 bis Juni 1982 absolvierte er eine Ausbildung an einem College der USAF in A, USA und war anschließend wieder bis Juli 1986 in verschiedenen Funktionen auf der R Air Base eingesetzt. Von Juli 1986 bis November 1990 war der Kläger im Pentagon in Washington tätig. Er kehrte dann wieder auf die R Air Base zurück. Im Februar 1993 wurde der Kläger als Lieutenant Colonel in den Ruhestand entlassen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt als Sozialarbeiterin im "US Government Service" nichtselbständig tätig; sie beendete diese Tätigkeit im Februar 1996.

In der Zeit von Mai 1993 bis August 1998 arbeitete der Kläger in Deutschland als Arbeitnehmer für zwei privatwirtschaftliche Vertragsunternehmen der USAF im Bereich Computersimulationen, zuletzt ab 1. 3. 1997 für eine in F ansässige Fa. D-Information & Engineering Technology. Am 10. September 1998 trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle bei einer in D (USA) ansässigen Fa. SAIC an; auch der neue Arbeitgeber war ein Vertragsunternehmen der USAF und beriet diese in ingenieurtechnischen Fragen. Der Arbeitsvertrag sollte bis zum 7. 2. 2004 laufen. Der Kläger war hier als Technischer Experte in der Funktion eines "Functional Analyst" wiederum mit Computersimulationen befasst. Ab dem 15. 10. 2001 wurde der Kläger der Fa. SAIC Services, Inc. zugeordnet, einer Tochtergesellschaft der SAIC. Diese behielt von seinem Arbeitslohn Lohnsteuer ein und führte sie an den Beklagten ab. Im Dezember 2002 schied der Kläger aus dem aktiven Dienst bei der SAIC aus. Er wurde jedoch befristet zunächst auf ein Jahr als ohne Bezüge beurlaubter Angestellter der SAIC weitergeführt. Der auf einem Formblatt gestellte Antrag auf Unterbrechung des aktiven Dienstes erfolgte mit der Begründung, die Zahlung von Steuern auf den Arbeitslohn bis nach der Entscheidung des zuständigen Finanzgerichts in einem laufenden Finanzrechtsstreit zu stoppen, da diese Steuern eventuell selbst bei einem Obsiegen nicht zurückerstattet würden. Am 2. 12. 2003 beantragte der Kläger eine Verlängerung der Beurlaubung, da das Finanzgericht eine Terminierung der Sache erst für Anfang des Jahres 2004 in Aussicht gestellt habe. Mit der Beurlaubung nahm der Kläger in Kauf, dass seine Arbeitsstelle bei Beendigung der Beurlaubung nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Form existieren könnte.

Die gemeinsame Tochter der Kläger lebt mit ihrem Ehemann und 2 Kindern in W (USA). Die Klägerin hat 3 Schwestern, die in N und A (beide Orte in den USA) wohnen. Die Eltern des Klägers hatten zunächst in F (Deutschland) gelebt. Nachdem die Eltern in das vom Wohnort der Kläger etwa 5 km entfernten Dorf W gezogen waren, intensivierten sich die bis dahin spärlichen Kontakte. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1999 kümmern sich die Kläger verstärkt um die 82-jährige Mutter des Klägers.

In der Zeit seit der Pensionierung des Klägers im Jahr 1993 unterhielten die Kläger keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Die Kläger, die nach eigenem Bekunden niemals den Wunsch hatten, innerhalb einer amerikanischen "Exklave" zu leben, hatten vom 15. 1. 1991 bis zum 31. 8. 1995 die Erdgeschosswohnung in dem Haus ...straße in R angemietet. Dies...

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