Revision eingelegt (BFH VII R 26/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 10 StromSt nach Verschmelzung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Stromsteuerentlastung umfasst nicht automatisch die Strommengen eines Betriebes, der durch Verschmelzung im Betrieb des Antragstellers aufgeht.

 

Normenkette

StromStG § 10; StromStV § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4; AO § 155 Abs. 4, § 169 Abs. 1-2, §§ 170, 172 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 110

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2017; Aktenzeichen VII R 26/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, die Entlastung von der Stromsteuer nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.08.2010.

Am 25. März 2011 beantragte die Klägerin, die S Solar AG mit Sitz in X, die Entlastung von der Stromsteuer für das Kalenderjahr 2010 (Gerichtsakte, Bl. 6 ff). Die Entlastung wurde mit Bescheid vom 14. April 2011 antragsgemäß festgesetzt (Gerichtsakte, Bl. 15 ff).

Am 3. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Korrektur des zusammenfassenden Antrags nach § 10 StromStG vom 25. März 2011 (VwA, Bl. 1 ff).

Zur Begründung führte sie aus, im August 2010 sei die S Solar Wafer GmbH Ort (SSW GmbH) zum 01.01.2010 auf die S Solar AG verschmolzen worden. Beim bisher gestellten Antrag seien weder die Strommengen der SSW GmbH noch die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt worden. Dies werde mit dem Antrag nachgeholt. Die Stromsteuer für die nachgemeldeten Strommengen seien weder der SSW GmbH selbst, noch der Klägerin erstattet worden. Da die SSW GmbH rechtlich zum 01.01.2010 untergegangen sei, könne der Antrag nur von der Klägerin, der S Solar AG, gestellt werden. Beide Gesellschaften hätten für sich betrachtet die Voraussetzungen für eine Stromsteuerentlastung erfüllt, da sie jeweils dem produzierenden Gewerbe angehörten.

Im Rahmen der bei der Klägerin gemäß der Prüfungsanordnung vom 15. Februar 2012 durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer folgende Feststellungen (BP-Bericht vom 3. Juli 2012, Tz. 3.2.4.2., VwA, Bl. 90):

"Mit Verschmelzungsvertrag vom 23. Juli 2010 wurde die S Solar Wafer GmbH, Ort (SSW -alt-) rückwirkend zum 1. Januar 2010 vollständig auf die Klägerin, die S Solar AG, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 15. September 2010 ins Handelsregister eingetragen.

Am 5. August 2010 hat die Klägerin mit der S Solar Wafer Vertriebs GmbH einen Kauf- und Übernahmevertrag geschlossen. Darin veräußerte die Klägerin mit Wirkung vom 31. August 2010 den zuvor durch Verschmelzung erworbenen Waferproduktionsbetrieb der SSW -alt- im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die S Solar Wafer Vertriebs GmbH, Ort. Der Name und Unternehmensgegenstand der S Solar Wafer Vertriebs GmbH wurde in S Solar Wafer GmbH (SSW- neu -) geändert. Die Umbenennung wurde am 21. September 2010 ins Handelsregister eingetragen."

Hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Stromsteuerentlastung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Entlastungsanspruch der Klägerin nicht anzuerkennen sei (vgl. BP-Bericht vom 3. Juli 2012, Tz. 3.2.4.2., VwA, Bl. 90).

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den als "Korrektur des zusammenfassenden Antrags nach § 10 StromStG für das Jahr 2010" bezeichneten Antrag vom 25. März 2011 nach Anhörung der Klägerin ab (VwA, Bl. 100 ff).

Zur Begründung führte das HZA Folgendes aus:

Die SSW GmbH sei ausweislich des Handelsregisters B 41612 des Amtsgerichts X zum 15. September 2010 mit der S Solar AG verschmolzen worden. Erst die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister führe nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) zu einem Erlöschen der übertragenden GmbH. Entscheidend sei die Eintragung (15. September 2010) und nicht das im Verschmelzungsvertrag genannte Datum (1. Januar 2010). Das führe dazu, dass stromsteuerrelevante Tatbestände der SSW GmbH erst ab dem Eintragungsdatum 15. September 2010 der S Solar AG zugerechnet werden könnten.

Für die Zeit bis zum 15. September 2010 hätte die SSW GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin den Antrag auf Stromsteuerentlastung gemäß § 10 StromStG i.V.m. § 18 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) spätestens bis zum 31. Dezember 2011 stellen müssen. Der Antrag der Klägerin sei aber erst am 3. Mai 2012 beim HZA eingegangen, so dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2012 Einspruch (VwA, Bl. 103) mit der Begründung, die S Solar AG habe den Antrag (Antrag vom 25. März 2011) auch für die S Solar Wafer GmbH stellen dürfen, da die Verschmelzung gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 6 UmwG rückwirkend zum 1. Januar 2010 Wirkung entfaltet habe. Der Antrag sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden.

Mit Entscheidung vom 26. März 2013 wies der Beklagte den Einspruch mit der im Ablehnungsbescheid dargelegten Begründung zurück (VwA, Bl. 116 ff).

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die S Solar Wafer GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2010 mit der S Solar AG verschmol...

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