Stromsteuerbefreiung: räumlich entfernte Erzeugungsanlagen

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass im Stromsteuerrecht von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen ist.

In dem Fall vor dem FG ging es um eine Klägerin, die Reste einsammelte und entsorgte. Die nach der Zerkleinerung der Reste entstehende Biomasse wurde zu Biogasanlagen verbracht, welche die Klägerin an verschiedenen Standorten betrieb. Die Klägerin gewann durch die Vergärung der Biomasse Biogas, das sie zur Erzeugung von Strom verwendete.

Festsetzung von Stromsteuer

Die Klägerin entnahm 2018 und 2019 den von ihr erzeugten Strom an dem jeweiligen Standort ihrer Anlagen zum Selbstverbrauch. Sie leistete außerdem den Strom an Letztverbraucher, die den Strom auf dem Betriebsgelände der jeweiligen Anlage dem dort von ihr unterhaltenen Netz entnahmen. Überschüssigen Strom wurde zudem im Wege der Direktvermarktung in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist. Beim Hauptzollamt meldete die Klägerin jeweils im Folgejahr die Strommengen an, die sie ihrer Ansicht nach steuerfrei entnommen und geleistet hatte. Doch das Hauptzollamt setzte für 2018 und 2019 entsprechende Stromsteuern fest.

Das FG Düsseldorf bestätigte die Steuerfestsetzung nur teilweise, denn hinsichtlich des im zweiten Kalenderjahr 2019 mit den drei Anlagen erzeugten sowie entnommenen Stroms greife die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VII R 5/24 anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.2024, 4 K 1324/22 VSt, veröffentlicht am 12.4.2024

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