Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer 1992 bis 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.08.1996; Aktenzeichen VI R 27/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erbrachte Zukunftssicherungsleistungen für einen Arbeitnehmer, der zugleich Versorgungsempfänger des Bundes war. Dem Bund hatte er eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III vorgelegt und der Klägerin eine solche mit der Lohnsteuerklasse VI. Gleichwohl versteuerte die Klägerin die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung dieses Arbeitnehmers pauschal mit 15 v. H.

Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten sei kein erstes Dienstverhältnis i.S. des § 40 b Abs. 2 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG –. Infolgedessen scheide eine Pauschalierung der Lohnsteuer aus. Mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 23. September 1994 nahm es daher die Klägerin in Höhe der eigentlich für die Versicherungsbeiträge abzuführenden Lohnsteuer abzüglich der bislang pauschal erhobenen Beträge in Haftung. Dabei handelte es sich um Lohnsteuer für 1992 von 921,73 DM für 1993 von 914,20 DM und für die Monate Januar bis Mai 1994 von 386,67 DM. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es durch Entscheidung vom 31. Mai 1995 zurück.

Mit der Klage besteht die Klägerin auf einer Pauschalierung der Lohnsteuer für die streitbefangenen Versicherungsbeiträge. Sie macht geltend, entscheidend sei nicht, welche Lohnsteuerklasse die ihr vorgelegte Lohnsteuerkarte ausgewiesen habe, sondern die Tatsache, daß der betreffende Arbeitnehmer nur in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden und von dem früheren Arbeitgeber lediglich Versorgungsbezüge erhalten habe.

Die Klägerin beantragt,

den Lohnsteuerhaftungsbescheid für 1992, 1993 und 1994 vom 23. September 1994 sowie die Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt dabei, daß der betreffende Arbeitnehmer in zwei Dienstverhältnissen i.S. des § 40 b Abs. 2 Satz 1 EStG gestanden habe und daß dasjenige mit der Klägerin nicht als erstes angesehen werden könne, weil dem die Steuerklasse VI entgegenstehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 40 b Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG ist die Pauschalierung der Lohnsteuer bei solchen Zukunftssicherungsleistungen ausgeschlossen, die nicht aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Da nach § 38 b Satz 2 Nr. 6 EStG die Steuerklasse VI bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für das zweite und weitere Dienstverhältnis gilt, bestimmt Abschnitt 129 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 1993, daß die Lohnsteuerpauschalierung bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse VI nicht anwendbar sei.

Der Sinn der Beschränkung der Pauschalierung auf Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis liegt darin, eine mehrfache Begünstigung desselben Arbeitnehmers in verschiedenen Dienstverhältnissen zu vermeiden (vgl. Barein im Littmann, Das Einkommensteuerrecht, § 40 b Rdnr 32). Deshalb hat es der Bundesfinanzhof – BFH – als unschädlich angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses überhaupt keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hatte, aber nachweisen konnte, keine weiteren Dienstverhältnisse zu haben (so Urteil des BFH vom 08. Dezember 1989 VI R 165/86, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1990, 398). Damit hat er es abgelehnt, die Pauschalierung bei Zukunftssicherungsleistungen von der Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Klassen I bis V abhängig zu machen.

Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß grundsätzlich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Lohnsteuerkarte mit welcher Steuerklasse auch immer unmaßgeblich sei und stets eine materielle Prüfung zu erfolgen habe. Für den umgekehrten Sachverhalt, bei dem wie im Streitfall eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist und diese die Steuerklasse VI aufweist, ist eine Lohnsteuerpauschalierung wegen des im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Lohnsteuerkartenprinzips ausgeschlossen. Die angeführte Lohnsteuerrichtlinie ist daher gesetzeskonform. Mit der Vorlage einer derartigen Lohnsteuerkarte zwingt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, das konkrete Dienstverhältnis nicht als erstes Dienstverhältnis zu behandeln. So hat auch das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 27. August 1991 I K 157/91 (EFG 1992, 296) entschieden. Daß dieses Urteil einen abweichenden Sachverhalt betraf, der durch das tatsächliche Vorliegen zweier aktiver Dienstverhältnisse gekennzeichnet war, war dabei letztlich nicht ausschlaggebend.

Welche Überlegungen den Arbeitnehmer dazu bestimmt haben, die ihm eingeräumte freie Entscheidung dahin auszuüben, dem konkreten Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorzulegen, ist dabei unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –. Die Revision war gem...

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