Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.05.1999; Aktenzeichen 2 BvR 605/98)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26.05.1999; Aktenzeichen 2 BvR 605/98)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung durch das Jahressteuergesetz 1996.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind beide Hochschullehrer. Die Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1993 an der Fachhochschule in A. tätig. Seit diesem Zeitpunkt hat sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Zweitwohnung bezogen. In 1996 machte sie neben den Aufwendungen für Fahrten (32 Familienheimfahrten mit dem PKW, Entfernung 440 km, 9.856,– DM und 1.795,70 DM als Fahrtkosten mit der Bahn geltend) 9.500,– DM als Mietaufwendungen geltend. Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 1996 hat der Beklagte die Fahrtkosten anerkannt, im Einkommensteuerbescheid vom 23. Juni 1997 aber den Abzug der Mietaufwendungen versagt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß sie sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten für das Wohnen an dem Arbeitsort der Klägerin wendeten. Da die Klägerin ihren Arbeitsort in A. habe und der Kläger seinen Arbeitsort im ca. 450 km entfernten, T. habe man den Familienmittelpunkt nur an einer Stelle haben können. Eine tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte sei wegen des Zeitaufwandes unzumutbar. Also müsse an einem Arbeitsort eine zweite Unterkunft zwingend vorhanden sein. Ohne eine zweite Unterkunft könnte ein Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei unverständlich, unbedingt notwendige Unterbringungskosten als steuerlich nicht relevante Aufwendungen der privaten Lebensführung zu erklären und gleichzeitig in unbegrenzter Höhe das Hin- und Herfahren mit dem Auto als Werbungskosten anzuerkennen. Ein Rechenbeispiel ergebe, daß ab einer Entfernung von mehr als 75 km die doppelte Haushaltsführung günstiger sei als die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte. Der Gesetzgeber habe hier die Gestaltungsfreiheit des Bürgers zu sehr beschnitten. Verständlich wäre eine Begrenzung von Kosten im Zusammenhang von Familienwohnsitz und Arbeitsort, wahlweise mit Unterbringung am Arbeitsort und/oder Fahrtaufwand. Gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße aber ein Gesetz, welches den Pendelverkehr zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort in unbegrenzter Höhe und Dauer zulasse, aber eine andere Alternative zeitlich beschränke, auch dann, wenn diese sogar kostengünstiger sei. Ein derartiges Gesetz sei verfassungswidrig, weil es ohne Grund die Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerbürgers beschneide und gegen den Gedanken des Umweltschutzes verstoße sowie einseitig die Automobilindustrie unterstütze.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1997 den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23. Juni 1997 dahin zu ändern, daß bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 9.500,– DM anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, daß mit dem Steueränderungsgesetz für 1996 die Dauer für die steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen für die Unterkunft im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz –EStG– auf zwei Jahre beschränkt worden sei. Auf die Gründe für die Begründung und die Beibehaltung des doppelten Haushaltes komme es nicht an. Einzig entscheidungserheblich sei der Zeitablauf von zwei Jahren, der im Streitfall erreicht sei. Bei der eindeutigen Gesetzeslage könne die Klage keinen Erfolg haben, da die geltend gemachten Aufwendungen der Unterbringung nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Es sei nicht entscheidungserheblich, daß die Klägerin täglich anfallende Fahrtkosten von der Familienwohnung in K. zu ihrem Arbeitsplatz als Werbungskosten absetzen könnte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort stellen keine Werbungskosten wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung dar.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 1996 ist der Abzug dieser Aufwendungen bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Diese Vorschrift ist ab 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zeitliche Begrenzung eine aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre auch für die Fälle einer bereits vor dem 01. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung gilt (§ 52 Abs. 11 a EStG 1996).

Im Streitfall ist die Zweijahresfrist bereits verstrichen, da die aufgrund der ausgeübten beruflichen Tätigkeit begründeten doppelten Haushaltsführung in A. seit dem 01. Oktober 1993 besteht.

Nach Auffassung...

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