Tatbestand

Der verheiratete Kläger, der als Professor an der Fachhochschule; … tätig ist, hat seine Familienwohnung in … daneben unterhält er seit dem Jahre … in … einen doppelten Haushalt. Mit seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für … begehrte er (neben den Kosten für die Familienheimfahrten) die Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von … DM.

Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom … lediglich die Kosten der Familienheimfahrten an und lehnte wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ab. Zur Begründung verwies auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG in der durch das Jahressteuergesetz 1996 geänderten Fassung, wonach der bislang zeitlich unbegrenzt mögliche Abzug der Aufwendungen nunmehr bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt 2 Jahre begrenzt wird. Der von dem Kläger hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem dieser Verletzung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) rügte, hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Klage hält der Kläger an der Auffassung fest, daß die Neuregelung der doppelten Haushaltsführung durch das Jahressteuergesetz 1996 verfassungswidrig sei. Er trägt vor, die Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung seien als Äquivalent zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu betrachten. Dies ergebe sich auch aus dem Wahlrecht des Abschnitts 43 Abs. 6 Satz 2 Lohnsteuerrichtlinien 1996, wonach der Arbeitnehmer bei mehr als einer wöchentlichen Heimfahrt wählen könne, ob er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen wolle. Durch die Einschränkung bei der doppelten Haushaltsführung entstehe eine Schlechterstellung gegenüber den Arbeitnehmern, die täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln. Dieser Benachteiligung könne der Kläger nur durch ein ökonomisch und ökologisch unsinniges Verhalten begegnen, indem er nämlich den doppelten Haushalt aufgebe und täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendle. Die von Artikel 3 GG geforderte Gleichbehandlung wäre nur dann gegeben, wenn für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsort entsprechend der zeitlichen Begrenzung bei der doppelten Haushaltsführung eine Kilometerbegrenzung eingeführt werde. Dies sei im Gesetzgebungsverfahren zwar diskutiert aber nicht umgesetzt worden. Hierdurch werde der Kläger in seinen Rechten verletzt.

Im übrigen habe der Kläger in der Vergangenheit verschiedene Anstrengungen unternommen, Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zu vermeiden. Zum einen habe er bereits im Jahre … ein Baugrundstück in … erworben, um dort zu bauen und den Familienwohnsitz dorthin zu verlegen. Dies sei letztlich daran gescheitert, daß er sein Wohnhaus in … nicht zu angemessenen Konditionen habe veräußern können, so daß er sich dafür entschieden habe, das Wohnhaus beizubehalten und stattdessen das Grundstück in … – mit einem Verlust von … – zu veräußern. Auch habe er sich im Jahre … – allerdings im Hinblick auf die geltende Altersgrenze erfolglos – um eine Professorenstelle an der Fachhochschule … beworben.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Bescheides vom … weitere Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von … DM als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1996 einzutragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die gesetzliche Neuregelung der doppelten Haushaltsführung stehe im Einklang mit dem Verfassungsrecht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, die dem Kläger für Unterkunft und Verpflegung am Beschäftigungsort entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Durch das Jahressteuergesetz 1996 (Bundestagsdrucksache 13/2100 vom 02.08.1995 und 13/2262 vom 05.09.1995; BGBl I, 1249) wird u. a. die bisherige Regelung der doppelten Haushaltsführung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.1996 in folgenden Punkten geändert:

  1. Während es bislang nicht darauf ankam, aus welchen Gründen eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung beibehalten wurde (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1, 2. Halbsatz EStG), muß nunmehr auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt sein (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG 1996).
  2. Der bislang zeitlich unbegrenzt mögliche Abzug der Aufwendungen ist nunmehr bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt 2 Jahre begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG 1996). Diese Neuregelung ist nach § 52 Abs. 11 Buchst. a EStG ab 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zeitliche Begrenzung einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung auf 2 Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem 01. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung gilt (vgl. Lange, DStZ 1995, 682).

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die zeitliche Begrenzung des Abzugs ver...

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