Revision eingelegt (BFH VI R 34/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale für Müllwagenfahrer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mülllwagenabstellplatz auf dem Gelände - Betriebshof - eines Kunden des Arbeitgebers ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Müllwagenfahrers, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Subunternehmervertrages berechtigt ist, Sozialeinrichtungen, Tankstelle und Werkstatt gegen Kostenerstattung mitzubenutzen.

Für die Fahrten zu dem Abstellplatz für das Müllfahrzeug kann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden; Verpflegungsmehraufwand ist nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.02.2014; Aktenzeichen VI R 34/13)

BFH (Urteil vom 06.02.2014; Aktenzeichen VI R 34/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und dem Betriebshof in M, auf dem er das Müllfahrzeug seines Arbeitgebers nach jedem Arbeitstag abstellt, die Entfernungspauschale oder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten geltend machen kann.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2008 und 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2008 und 2009 als Müllwagenfahrer der Fa. Kreislaufwirtschaft ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: K - in 2008 und der Fa. R in 2009 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.739,00 € (2008) und in Höhe von 31.809,00 € (2009). In der Einkommensteuererklärung für 2008 vom 26. Januar 2009 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 5.221,20 € (= 76 km x 229 Tage x 0,30 €) und in der für 2009 vom 29. März 2010 Fahrtkosten in Höhe von 5.426,40 € (= 76 km x 238 Tage x 0,30 €) geltend.

Zusammengefasst bezeichnete er diese Aufwendungen als „Reisekosten bei Auswärtstätigkeit”. In der Anlage „Auswärtstätigkeit” bei der Fa. K als Müllwagenfahrer wurde ausgeführt, dass der Kläger ein Müllfahrzeug der Fa. K führe. Dieses Fahrzeug werde aus organisatorischen Gründen auf einem Gelände des Landkreises Abfallwirtschaftsbetrieb - im Folgenden: LAB - abgestellt. Hier stehe es als einziges Fremdfahrzeug. Der Ort der Fahrzeugübernahme sei mangels betrieblicher Einrichtung des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten zur Übernahmestelle würden deshalb mit der Reisekostenpauschale abgerechnet.

Im Jahr 2008 fuhr der Kläger von seiner Wohnung in der G-Straße in PLZ K und im Jahr 2009 von seiner Wohnung in der H-Straße in PLZ K zum Betriebshof nach M. Diesen durfte sein jeweiliger Arbeitgeber, d. h. im Jahr 2008 die Fa. K - vormals die Fa. S Umweltdienste GmbH & Co. KG - und im Jahr 2009 die Fa. R aufgrund der im „Subunternehmervertrag” vom 27. November 2006 mit dem Subunternehmer LAB, B-Straße Hausnummer in PLZ M, vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten nutzen. In § 8 des „Subunternehmervertrages” wurden dem Arbeitgeber des Klägers als Hauptauftragnehmer Nutzungsmöglichkeiten auf dem Betriebshof der LAB gewährt. Hierbei handelte es sich um die Nutzung eines offenen Abstellplatzes für das von ihm eingesetzte Fahrzeug, die Mitbenutzung der Sozialeinrichtungen durch dessen Mitarbeiter, die Mitbenutzung der Tankstelle gegen Selbstkostenersatz laut jeweiligem Einkaufspreis des Subunternehmers für Dieselkraftstoff und die Nutzung der Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 12. Februar 2009 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 508,00 € fest. Hierbei ging er im Jahr 2008 von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 23.858,00 € aus. Vom Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 27.739,00 € brachte er die Entfernungspauschale in Höhe von 2.611,00 € (= 229 Tage x 38 km x 0,30 €), Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 102,00 €, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 1.050,00 € und übrige Werbungskosten in Höhe von 118,00 € - insgesamt 3.881,00 € - in Abzug. In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid für 2008 führte der Beklagte aus, dass auf der Bescheinigung des Arbeitgebers der Abstellort des Fahrzeuges als Nebenstelle der Firma bezeichnet werde; somit sei die Fahrt nach M als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten und Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte seien mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete dies damit, dass der Abstellort des Fahrzeugs keine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Für eine regelmäßige Arbeitsstelle sei es grundsätzlich erforderlich, dass sich dort „betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers” befänden. Deshalb sei z. B. eine Bushaltestelle oder eine Schiffsanlagestelle keine Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers des Verkehrsbetriebes. Ein bloßer Parkplatz könne somit auch keine Arbeitsstätte sein. Betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers befänden sich nicht auf dem Parkplatz. Der Parkplatz gehöre der LAB. Das Fahrzeug seines Arbeitgebers stehe im Freien. Sie beantragten, die Fahrten zur Übernahmestelle mit der Reisekostenpauschale abzurechnen.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15. ...

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