rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 42 AO bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Ehepartner und anschließender Aufnahme eines weiteren Gesellschafters im Wege der Teilanteilsveräußerung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft ist durch den (angefochtenen) Feststellungsbescheid beschwert, wenn dort der Gewinn aus einer Teilanteilsveräußerung nicht ausgewiesen ist.

Die Grundsätze zum sog. Zweistufenmodell finden keine Anwendung, wenn jeweils in einem einzigen Akt erst die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft unter Steuerberatern (hier: zwischen Eheleuten) erfolgt und sodann einer der Gesellschafter einen Teilanteil an einen Dritten überträgt, der damit ebenfalls Gesellschafter wird.

Eine derartige Gestaltung stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar. Der Umstand, dass die Beteiligten bei der Ausgestaltung der Verträge die für sie günstigen Bestimmungen der §§ 16, 34 a.F. EStG berücksichtigt haben, führt nicht zur Annahme einer unangemessenen Gestaltung.

 

Normenkette

EStG 1997 § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

 

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides, darüber hinaus die Frage, ob eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil vorliegt.

Der Kläger zu 2. betrieb seit 1962 eine Steuerberatungspraxis in Form eines Einzelunternehmens. Ab 1970 arbeitete die Ehefrau als freie Mitarbeiterin in der Praxis mit und betrieb daneben eine eigene kleine Steuerberatungspraxis in Form eines Einzelunternehmens. Seit 1993 bemühte sich der Kläger zu 2. einen anderen Steuerberater zur Gründung einer Personengesellschaft zu finden. Zu diesem Zweck beschäftigte er ab dem 1. Oktober 1993 eine Steuerberaterin, die zum 31. Dezember 1994 die Steuerberatungspraxis des Klägers zu 2. verließ. Im Anschluss daran gründete der Kläger zu 2. am 1. Oktober 1994 eine Bürogemeinschaft mit Herrn Z. Zur Gründung einer Personengesellschaft kam es jedoch nicht. Die Bürogemeinschaft wurde im Dezember 1998 beendet.

Im Oktober 1997 entschloss sich der Kläger zu 2., mit seiner Ehefrau eine Partnerschaftsgesellschaft (Klägerin zu 1.) zu gründen. Zu diesem Zweck wurde erstmals am 29. Oktober 1997 ein Vertragsentwurf vorgelegt. Am 28. März 1998 wurde der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaft J & Partner Steuerberater mit Wirkung zum 1. April 1998 unter Einbringung der Einzelpraxen unterzeichnet. Die Einbringung erfolgte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 Umwandlungssteuergesetz -UmwStG- zu Buchwerten. Danach waren der Kläger zu 2. zu 85 % und seine Ehefrau zu 15 % beteiligt.

Im Dezember 1997 befanden sich der Kläger und seine Ehefrau mit Herrn R in Kontakt, der zu dieser Zeit noch als Beamter in der Finanzverwaltung beschäftigt war. Herr R stellte am 18. Dezember 1997 einen Antrag an das Finanzministerium auf Auskunftserteilung hinsichtlich seiner Zulassung als Steuerberater. Diese verbindliche Auskunft wurde am 18. Februar 1998 positiv erteilt. Im Januar 1998 trat er in Gesprächsverhandlungen mit der Sparkasse zwecks Finanzierung der Existenzgründung. Diese dauerten bis zum 27. Juli 1998. Am 28.07.1998 erhielt er eine mündliche Finanzierungszusage und stellte den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Gleichzeitig unterzeichneten der Kläger zu 2. und Herr R einen Übertragungsvertrag. Der Kläger zu 2. übertrug4/17 seiner Beteiligung (= 20 % Beteiligung an der Klägerin zu 1.) gegen eine Zahlung von 600.000,00 DM, die in das Privatvermögen des Klägers zu 2. erfolgte. Am 29. Juli 1998 erhielt Herr R die schriftliche Finanzierungszusage durch die Sparkasse. Am 30. Juli 1998 wurde Herr R aus dem Beamtenverhältnis entlassen und am 31. Juli 1998 zum Steuerberater bestellt. Er wurde am 11. August 1998 als Partner der Partnerschaft J & Partner Steuerberater im Partnerschaftsregister (Klägerin zu 1.) eingetragen.

Danach waren der Kläger zu 2. zu 65 %, Herr R zu 20 % und die Ehefrau des Klägers zu 2. zu 15 % an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Bei Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung wurde der Gewinn aus der Anteilsveräußerung als Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 3 EStG mit einem Betrag in Höhe von 581.313 DM ausgewiesen (Bescheid für 1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen). Bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu 2. wurde hierauf der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG angewandt.

Für die Jahre 1998 bis 1999 erfolgte eine steuerliche Betriebsprüfung. Die Prüferin sah auf Grund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs der Partnerschaftsgründung mit der Ehefrau des Klägers zu 2. und der Aufnahme von Herrn R nach der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen einheitlichen Gründungsvorgang. In Anlehnung an das sog. "Zweistufenmodell" und im Hinblick auf § 42 Abgabenordnung (AO) handelte es sich ihrer Ansicht nach nicht um einen begünstigten Verkauf eines Anteil...

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